"Personen, die durch die Länge ihrer Militärdienstzeit oder durch ihre im Militärdienst eingetretene Invalidität das Recht erworben haben, durch Anstellung in einer der ihnen gesetzlich vorbehaltenen Stellen des Zivildienstes eine Versorgung zu erhalten."
(Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 7. Berlin, Wien 1915, S. 273-277).
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