"Personen, die durch die Länge ihrer Militärdienstzeit oder durch ihre im Militärdienst eingetretene Invalidität das Recht erworben haben, durch Anstellung in einer der ihnen gesetzlich vorbehaltenen ...
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Stellen des Zivildienstes eine Versorgung zu erhalten."
(Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 7. Berlin, Wien 1915, S. 273-277).