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Patrimonialgerichtsbarkeit

"Patrimonialgerichte waren die in Preußen und anderen Teilen Deutschlands bis Mitte des 19. Jahrhunderts bestehenden Gerichte der adligen Grundherren, die jeweils eine eigene Gerichtsbarkeit hatten. Die Gerichtsbarkeit war an den Besitz eines Gutes (patrimonium) gebunden. Der Grundherr (z.  B. Besitzer eines Ritterguts) war damit Gerichtsherr. Zur Durchsetzung seiner Rechte bediente er sich jedoch meist eines juristisch gebildeten Gerichtsdirektors." (Wikipedia 25.01.2013)

"Patrimonialgerichte waren die in Deutschland und Österreich bis Mitte des 19. Jahrhunderts bestehenden gutsherrschaftlichen Gerichte der adeligen Grundherren, die eine eigene vom Staat unabhängige Rechtspflege, die Grundgerichtsbarkeit, ausübten. In Tirol wurden zu den Patrimonialgerichten auch jene landesfürstlichen Gerichte gezählt, die nicht direkt vom Landesherrn oder der ihm unterstellten Beamtenschaft administriert, sondern als Lehen oder Pfandobjekt von privaten (meist dem Adelsstand angehörenden) Personen verwaltet wurden. Sofern neben der Gerichtsbarkeit auch Verwaltungsfunktionen vom Patrimonialgericht wahrgenommen wurden, kam auch die Bezeichnung Patrimonialamt vor. Im Herzogtum Bayern, Teilen der Habsburgermonarchie und im Erzstift Salzburg wurde für die Grundherrschaften mit dem Recht zur niederen Gerichtsbarkeit auch der Begriff Hofmark verwendet." - (Wikipedia (de) 26.08.2023)

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RippichaWilckuer und Gerichtsbuch derer von Byern uf Parchimb Erbsessen
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