Inhalt:
Diese Verordnung enthält das Verbot des Singens und des Druckens "unzüchtiger" Lieder. Diese Lieder müssen ihren Trägern sofort abgenommen und der Träger bei Wasser und Brot, für eine gewisse Zeit, ins Gefängnis gebracht werden.
Den Druckern droht eine Strafe von 200 Talern wobei die Hälfte demjenigen zukommen soll, der ihn angezeigt hat.