Vorderseite des Reskriptauszugs
Hier handelt es sich um einen Auszug aus den Vorschriften des Königs zum Brau- und Krug-Verlagswesen nach §§13. Darin wird festgelegt welche Bevölkerungsgruppen nur das Recht haben, brauen zu dürfen. Das sind außer den königlichen Beamten nur Adelige und Menschen, die ein altes Braurecht besitzen und sich legitimieren können. Allen anderen ist es untersagt, Bier zu brauen oder Branntwein und Ähnliches herzustellen. Wer unerlaubterweise dagegen verstößt, wird mit Konfiszierung, Geldstrafe oder Kerker verurteilt. All dies wird streng kontrolliert durch Polizei und sog. Landreiter, lokale Kommissare und Kriegs- und Domänen-Räte.
Der Adressat war vermutlich der Probst/Superintendent von Zossen oder von Mittenwalde. Der Auszug aus der Verordnung enthält keinen bestimmten Adressaten. Adressaten sind wohl alle Probsteien im Lande Brandenburg gewesen ("auf dem platten Lande"), die die Vorschriften beachten sollten.
Die Rückseite des Dokuments, enthält nur ein einziges Wort, das lange brauchte, um entschlüsselt zu werden. Und es kann nicht mit Sicherheit geklärt werden, ob das so richtig ist. Denn es ergibt sich durch die Transkription das Wort: SAUVINUM. Dieses kann durch zahlreiche Recherchen abgeleitet werden – von Sau- und Vinum (lat. Wein). Das französische Wort "Sau" könnte demnach die Abkürzung von „Sauvage“ sein, das ist eine französische Wein(-trauben)sorte bezeichnet. Das lat. Wort „Vinum“ heißt im Französischen „Vignon“. So ergibt sich die Weinsorte: Sauvage- Vignon. Abgekürzt heißt dieser französische Wein heute Sauvignon und ist überall erhältlich.