Inhalt:
In diesem Edikt vom 20. Mai 1734 ist genau festgelegt, um wen der Einzelne wie lange trauern durfte. In 10 Punkten werden die verschiedenen verwandtschaftlichen Verhältnisse aufgezählt und eine mit ihnen in Zusammenhang stehende Trauerzeit festgelegt.
Des Weiteren verbietet das vorliegende Edikt den Einzelnen, ihre Karosse zu drapieren oder die Pferde und Zimmer anderweitig mit schwarz zu behängen. Den Bediensteten ist es darüberhinaus ebendo verboten die Trauer zu tragen und ihnen soll dazu auf keinen Fall Geld oder sonst etwas gereicht werden.