Original: Deutsch
Transkription der Rückseite
Auszug aus der Schulordnung
für die höheren Lehranstalten.
Vorrücken.
§ 19,3 Die Leistungen im Turnen und Singen sowie in den Wahlfächern kommen bei der Entscheidung über das Vorrücken der Schüler nicht in Betracht.
§ 19,4 Vom Vorrücken sind auszuschliehen:
a) Schüler mit Jahresfortgangsnote 5 in zwei Vorrückungsfächern;
b) Schüler der drei unteren Klassen mit Jahresfortgangsnote 3 in einem und Jahresfortgangsnote 4 in zwei weiteren Vorrückungsfächern;
c) Schüler der übrigen Klassen mit Jahresfortgangsnote 5 in einem und Jahresfortgangsnote 4 in drei weiteren Vorrückungsfächern;
d) Schüler mit Jahresfortgangsnote 4 in mehr als der Hälfte der Vorrückungsfächer.
§ 19,6 Vom ferneren Besuch einer höheren Lehranstalt gleicher Gattung ist auszuschließen:
a) wer nach zweijährigem Besuch einer Klasse die Bewilligung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Klasse nicht erlangt hat;
b) wer beim zweitmaligen Besuch einer Klasse in einem Vorrückungsfache die Jahresfortgangsnote 5 oder in einem Drittel der Vorrückungsfächer die Jahresfortgangsnote 4 erhalten hat;
c) wer nach Wiederholung einer Klasse auch die nächstfolgende wiederholen müßte;
d) wer innerhalb der drei unteren Klassen zum zweiten Male nicht aufsteigen dürfte.
§ 19,7 Vom weiteren Besuch einer höheren Lehranstalt überhaupt ist auszuschließen, wer schon einmal eine Klasse wiederholt, in einer späteren Klasse die Erlaubnis zum Vorrücken wieder nicht erhalten hat und außerdem bei Wiederholung dieser Klasse das Höchstalter überschreiten würde. (1. Klasse 13 Jahre, 2. Klasse 14 Jahre u. s. w.).
Vermerk.
§ 20,1 Wenn ein Schüler die Jahresfortgangsnote 3.in einem Vorrücknngsfache erhält, ist ihm vorbehaltlich der Bestimmungen im § 19 Ziff. 4 b und c sowie Ziff. 6 b das Vorrücken in die nächsthöhere Klaste-mur dann zu gestatten, wenn nach dem Urteile des Lehrerrates mit gutem Grunde anzunehmen ist, daß er nach seiner Begabung und gesamten Haltung trotzdem imstande ist, am Unterrichte der nächsten Klasse in dem gleichen Jahre mit genügendem Erfolge teilzunehmen. Hierüber ist in das Jahreszeugnis eine Bemerkung aufzunehmen (Vermerk).
§ 20,2 Die nach Ziff. 1 zulässige Nachsicht darf nicht mehr eintreten, wenn der Schüler im nächstfolgenden Schuljahre in dem nämlichen Unterrichtsfache, in dem er einen Vermerk erhalten hatte, die Note 5 erhielt. Das Vorrücken ist auch dann zu versagen, wenn der Schüler im nächstfolgenden Schuljahr in einem anderen Vorrückungsfache die Note 5 erhielt, soferne die Ursache seines Mißerfolges in mangelnder Begabung oder schuldhaftem Verhalten liegt.
§ 20,4 Der einem Schüler erteilte Vermerk äußert seine Wirksamkeit auch beim Übertritt an eine Anstalt einer anderen Schulgattung.
Bedeutung der Noten:
hervorragend — 1
lobenswert ----- 2
entsprechend ---3
mangelhaft ----- 4
ungenügend --- 5