Original: Deutsch
Erläuterungen:
Die Karte darf nur zur Befriedigung des
Bedarf des karteninhabers benutzt werde.
Die Abschnitte können von dem auf-
gedruckten Zeitpunkt ab bis zum 31.10.1940
ausgenutzt werden. Am 1. 11. 39 werden die
Abschnitte 1 - 30, am 1. 1. 40 die Abschnitte
31 - 40, am 1. 3. 40 die Abschnitte 41 - 60
fällig usw. Die mit Strichen umrandeten
Abschnitte können auch vor ihrer Fälligkeit
zum Kauf eines Anzugs, eines Mantels,
einer Winterjoppe, einer Jacke, einer Hose,
eines Trainingsanzugers, eines Bademantels
oder von Zutaten für einen Anzug benutzt werden.
Die benötigten Abschnitte werden von dem
Verkäufer vo Aushändigung des Ware von
der Karte abgetrennt und einbehalten. Beim
Bezug von Strümpfen oder Söckchen trennt der
Verkäufer außerdem den entsprechenden auf
dem 1. Kartenteil unten aufgedruckten Be-
zugsnachweis ab und behält ihn ein.
Auf die Karte kann in jedem beliebigen
Geschäft eingekauft werden.
Warenwert der Abschnitte
1 Taschentuch 1
1 Paar lange oder 3/4 lange Strümpfe 8
1 Paar Socken 5
1 Paar Handschuhe aus Spinnstoff 7
1 Schal 7
1 Pullover oder Strickweste 30
1 Unterhose lang 20
1 Unterhose kurz 12
1 Unterjacke (Untherhemd) 15
1 Hemdhose oder kurze Garnitur 25
1 Polohemd mit kurzem Ärmel 8
1 Taghemd (auch Oberhemd) 20
1 Kragen 3
1 Nachthemd 25
1 Schlafanzug 30
1 Anzug 60
Zutaten für 1 Anzug (falls Oberstoff vorhanden) 30
1 Hose 20
1 Weste 8
1 Sakko oder Jacke 32
1 Winterjoppe 40
1 kurze Oberhose (Shorts) 15
1 Windjacke oder Windbluse 25
1 Gummimantel oder Staubmantel 25
1 sonstiger Regenmantel 50
1 Badehose 10
1 Badmantel 30
1 Trainingsanzug 25
1 Krawatte 3
100 g Strickgarn 7
Die im Verzeichnis genannten Waren können auf die
Abschnitte 1 bis 100 bezogen werden. der Bezug von
Strümpfen oder Socken ist jedoch auf 5 Paar beschränkt.
Davon sind 3 Paar Strümpfe gegen Entwertung von je
8 Abschnitten bzw. 3 Paar Socken gegen Entwertung von
je 5 Abschnitten erhältlich. 2 weitere Paar Strümpfe oder
Socken können nur gegen die doppelte Anzahl von Ab-
schnitten - also 16 bzw. 10 Abschnitten für 1 Paar -
bezogen werden. Die Abschnitte X bis XIII dienen zum Bezug
von je 25 cm Stoff für Ausbesserungszwecke. Die Ab-
schnitte I bis IX sind für den Bezug von Waren vor-
gesehen, die gegebenen falls besonders bekanntgemacht werden.
Bei Maßanfertigung wird nach besonderen Vorschriften, die
bei jedem Schneider zu erfahren sind, die gleich Anzahl von
Abschnitten entwertet wie beim Kauf fertiger Kleidungsstücke.