In dem Erlass des Königs vom 20. Juni 1733 wird festgelegt, dass die Gebühren für ausgestellte Lehr- und Geburtsbriefe zugunsten der Charitè abgeführt werden sollen. Außerdem enthält er Vorschriften, wie die Abrechnung derselben auszusehen hat und vorgenommen werden soll.
Textauszug:
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Von Gottes Gnaden Friederich Wilhelm König in Preußen Marggraf zu Brandenbg. des heil. Röm. Reichs Ertz Cämmerer und Churfürst
Unsere gnädige Gruß zuvor, hoch gelehrter Rath, lieber getreuer
Wir haben Unsrer Chur Märck. Kriegs und Domainen Cammer bereits unterm 30. December a. p. bekandt gemachet, welcher Gestalt Wir aus Landes Vätherlicher Sorgfalt allergnädigst reholvieret, daß zur Conservation und Erweiterung der von Uns alhier etablirten Charité und darin befindlichen großen Lazarets, Unser hiesiger Armen Directorium, die vorhin mit vielen Unkosten, geschriebene Lehr- und Gebuhrts Brieffe, auch die nun mehre in dem unterm 6 Aug. 1732 publicirten Reichs Patent fest gesetzte Kundschaften, drucken laßen, und davor zum Behulff ermeldeter Charité und
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und das Geld dafür an Unser in Berlin Bestelltes Armen Directorium aufs prompteste wie unten § 4 mit mehreren, verordnet ist, eingesand, auch so bald mehrere Exemplaria nöthig, solche von denen Cämmerern so wol als auch in Zeiten bey Unser armen Directorio in Berlin gefordert, und aller Orten sie schleunigst befordert werden, damit es daran wie gedacht nirgens fehlen, und daher auch vorgedachter Unserer Charitè und großen Lazaret an dieser, denenselben zu ihrer Conversation allerhöchst zu gewandten Beyhülffe, nichts abgehen, sondern viel mehr aufs baldeste, unserer höchsten und eigentlichen Intention gemäß mit einiger Erkläcklichkeit dadurch geholfen werden möge, und damit die Zünffte und Gewerck wißen mögen, wie Sie
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... Kundschaften nach eines jed... Gewercks und Gesellen Unterscheid aus füllen müßen; Als ist jeder Zunfft oder jeden Gewerck ein Exempl. von denen dazu besonders gleichfals