Fideicommiss Errichtungsurkunde vom 24. Februar 1885 für Freiherr Cornelius Wilhelm Heyl und Gattin Sofie, Herrnsheim
Notar: Dr. Friedrich Bittel, Worms
Das Familienfideikommiss war ein Sondervermögen einer Familie (Obereigentümer), das ungeteilt in der Hand eines Familienmitgliedes (Nutzeigentümer) blieb. Der Inhaber erhielt nur den Ertrag des Vermögens zur freien Verfügung. Vollstreckungen in das Vermögen wegen Schulden des Inhabers waren ausgeschlossen. Dadurch blieben die vermögensrechtliche Grundlage für eine Familie und ihre soziale Stellung gesichert, selbst im Falle eines Konkurses.[1] Das Fideikommiss beruhte auf rechtsgeschäftlicher Stiftung – zum Beispiel durch testamentarische Bestimmung; die Erbordnung (in der Regel Primogenitur) legte der Stifter fest. (https://de.wikipedia.org/wiki/Familienfideikommiss)