Original: Deutsch
Wir, die Bürgermaister, Schoffen vnd Rath zu Franckenfurt Erkennen offentlich mit disem brieff, Dasz vor vnd stund / an vnser gegenwertigkait Noe de Foy für sich selbst vnd von wegen Blanschen, seiner ehelichen hausfrawen, vnd erkant offen- / barlich, daß er vnd Itzgedachte sein hausfraw mit samender handt vnd woluorbedachtem beratenem muet recht vnd redlich ver- / kaufft hetten, vnd gab er, Noe, auch vor vns vff Der Erbarn Margrethen, weilent des hochgelerten herrn Niclaus Ruckers, / der Rechten Doctors, seligen nachgelassener witwen, vnd Iren erben Die besserung vnd recht ainer behausung mit Irer zu- / gehorung, Helbergen genant , gegen dem haus Lichtenstain vber, neben dem Ersamen Johan von Glauburg, vnserm mitt- / schoffen vnd Rathsfreundt, vff ainer vnd Georgen Vfstender vff der andern seiten gelegen, stoß hinten gegen der Gulden / Rosen zu vff ain gemain gasz. Solche behausung Järlich zu zinß gebe Sechs vnd Zwantzig gulden vnd Drei schilling / heller gelts den leuten, so die zinß daruff haben. Vnd sei der verkauff geschehen vmb ain Tausent vnd Sechs hundertt / gulden guter egenanter vnser Stat werung. Vnd bekant der obgemelt Noe de foy, daß er vnd sein hausfraw des kaufgelts / darumb von der kaufferin guetlich vnd wolbezalt seie vnd gewert. Vnd hat auch vor vns vff dasselbig kaufgelt vnd die / berurt behausung leuterlich vnd gentzlich verzigen. Auch hat der gedacht Noe fur sich, ernante sein hausfraw vnd / Ire erben bei den aiden vnd pflichten, Damit er dem hailigen Reich vnd vns als burger verwandt ist, behalten vnd beteuret, / Daß obgedachte behausung seines wissens mit ferrern Zinsßen, dann wie obgemelt, nit beschwert noch sonst anders Jemandts / verlegt oder verpfendt sei, In kainerlai weise. Hat auch weiter Ir, der kaufferin, vnd Iren erben gesprochen vnd sich Inen vor / vns recht versachwaldet fur wehrschafft vnd alle rechte anspruch Jar vnd tag, nach der Stat Franckenfurt recht vnd / gewonhait. Es stund auch an vnser gegenwertigkait Titus Dorwart, vnser weltlicher Richter, / vnd behielt bei seinen Ambts pflichten, daß er bei obgemelter Blanschen, des verkauffers hausfraw gewesen sei. Die hab vor / Ime In diesen verkauff gewilliget, auch vff das kauffgelt vnd die berurt behausung mit Irer Zugehörung leuterlich vnd / gentzlich verzigen. So empfing der Ersam Fulgentius Rucker, vnser mittschöff vnd Rathsfreundt, obgemelter Mar- / grethen der kaufferin Son, dise wehrschafft vor vns vff vnd behielt bei den aiden vnd pflichten, damit er dem hailigen Reich / vnd vns als burger alhie zu Franckenfurt verwandt ist, daß diser verkauff obgedachter seiner mutter, Iren erben vnd / sonst niemandts anders vns mit der burgerschafft nit verbunden geschehen sei. Doch In disen vorgeschriebenen / artickeln mit beheltnus vnd vnschedlich dem Reich, dem Rath vnd der Stat Franckenfort an Iren diensten, gnaden, freihaiten, / rechten vnd gerechtigkaiten. Hiebei sint gewesen Karle Kuehorn , Johan Weis , Schöffen, Georg Newhaus vnnd / ander erbar leute. Des zu vrkund haben wir Vnser Stat gros Insigel durch Irer baider seits pitt willen / an disen brieff thun hencken. Geben Montags den Sechzehenden Decembris Im funfzehenhundert vnd Sechs / vnd Sechzigisten Jare.