Original: Deutsch
Regierung zu Coblenz.
Coblenz, den 11ten April 1890.
No 3131.
Den Folge der auf unsere Lircular. Verfügung
vom 19ten Februar d. Ja. II. No 491 erstatteten Berichte sehen wir
uns veranlaßt, hinsichtlich. Der Beurlaubung der Lokal-Schulinspec=
toren unter Aufhebung unserer Verfügungen vom 14. August 1877
A II a 6411, vom 31. Oktober 1880 A III 6595 und vom 6. Februar 1883
A Ia 418 folgende allgemein verbindliche Bestimmungen zu treffen,
1. Der zum Lokalschulinspector bestellte Beamte hat von dem ihm
seitens der Aufsichtsbehörde, welcher sein Hauptamt untersteht, er
theilten Urlaube sogleich nach dessen Bewilligung dem Kreisschulin=
spector Mittheilung zu machen.
2. Der von der betreffenden Aufsichtsbehörde für das Hauptamt er=
theilte Urlaub wird von der Schulaufsichtsbehörde als zugleich von
ihr für die örtliche Schulaussicht ertheilt betrachtet.
3. Der Kreis-Schulinspector (oder im Falle seiner Beurlaubung des-
sen Stellvertreter) hat die Stellvertretung des Lokalschulinspectors
für die angegebene Zeit der Beurlaubung jedesmal persönlich
anzuordnen.
4. Als Regel hierfür gilt, daß bei der Beurlaubung eines geist-
lichen Lotalschulinspectors – je nach den Umständen des Falles
entweder ein schon mit der Lokalschulaufsicht betrauter Nachbar-
geistlicher derselben Konfession, oder der den Vorsitz für äußere
Angelegenheiten im Schulvorstande führende Bürgermeister die
betreffende Stellvertretung zu übernehmen ersucht wird.
Ist dagegen einem beurlaubten Bürgermeister die fragliche
Aufsicht nebenantlich übertragen, so wird in der Regel der
Kreisschulinspector selbst diese Stellvertretung übernehmen kön-
nen. Letzteres ist auch statthaft, wenn die vorangegebene
Vertretung eines geistlichen Lokalschulinspectors in Anbetracht
der örtlichen Verhältnisse unausführbar erscheint.
(Abrücke dieser Verfügung zur Mittheilung an die Lokalschul-
inspectoren folgen anbei.
Königliche Regierung
Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.
Troch.
IN. 912. Herrn Pfarrer Dr. Zimmer
R. 390.
Lünenborg
An
sämmtliche Herrn Kreis-Schulinspectoren
des
Regierungsbezirks.