Original: Deutsch
Regierung zu Coblenz
II. J. No 3905.
Coblenz, den 2. Mai 1889.
In 902. Herrn Pfarrer Dr Zimmer
Lünenberg
Wir sehen uns im Interesse einer gesicherten Voruntersu=
chung des Schulbesuchs veranlaßt rücksichtlich des Schulwechsels
der noch schulpflichtigen Kinder folgende Bestimmungen zu tref=
fen:
1. Für Kinder, welche noch nicht aus der Schulpflicht entlassen
sind, ist in Zukunft bei jedem Schulwechsel ein Zeugniß nach dem
beiliegenden Muster auszufertigen und (unter Hinweis auf
den Seitenvormerk des Formulars) den betreffenden Angehöri=
gen zur Aushändigung an den Schulvorstand, der neuen Schule
z. H. Des Bürgermeisters zu übergeben.
2. Letzterer bescheinigt die geschehene Anmeldung und be=
wirkt in der üblichen Weise die Aufnahme des Kindes. Die
Angaben des Zeugnisses sind in das Schülerverzeichniß einzutra=
gen.
Die (in der Doppellinie des Formulars abzutrennende
Bescheinigung ist den betreffenden Angehörigen zur weiteren
Besorgung zu verabfolgen
3. Erst wenn die unter No 2 vorgeschriebene Bescheinigung
in die Hände des früheren Lehrers (der Lehrerin) des Kindes zu=
rückgelangt ist, darf letzteres in der Stamm- und Versäum=
niß-Liste der verlassenen Schule gestrichen werden.
4. Wenn durch verzögerte Anmeldung für die neue
Schule, was im einzelnen Falle genau zu prüfen und nöthi=
genfalls durch Schriftwechsel der betheiligten Schulvorstände fest=
zustellen ist, ungerechtfertigte Versäumnisse enstanden sind,
so ist hinsichtlich deren Bestrafung das für Schulversäumnisse
allgemein vorgeschriebene Verfahren einzuhalten
5. Soll der Uebergang aus der Volksschule in eine höhere
Lehr=
Lehranstalt erfolgen, so ist deren Vorsteher seitens der betreffen=
den Angehörigen um Ausfüllung und ev. dirkte Uebermit=
telung der vorerwähnten Bescheinigung an die bisherige
Ortsschulbehörde des Schülers zu ersuchen. Im übrigen gelten
auch hier die Bestimmungen unter No 3 und 4.
6. Durch die vorstehende Anordnung bleiben unsere Bir=
kular- Verfügungen vom 10ten März und 24ten April 1874
No 1668 und 243 unberührt.
Die Herstellung der erforderlichen Formulare erfolgt
zweckmäßig für den Bereich ganzer Bürgermeisterien, worauf
wir die Königlichen Herren Landräthe aufmerksam machen
werden.
Nebenabzüge der gegenwärtigen Verfügung für die
Schulvorstände, durch welche die Lehrpersonen mit entsprechen.
der Weisung zu versehen sind liegen bei.
Königliche Regierung,
Abtheilung für Kirchen- und Schul-Wesen.
Korh.
An
Die sämmtlichen Königlichen
Herren Kreisschulinspectoren
des Bezirks.
Zeugniss beim Schulwechsel.
Der (die) Schüler (in) N. N...
.........Religion Sohn (Tochter) von N. N.........
geboren den ......... ...18... hat die Volkssahme zu
N. N...... Kreis......... vom........
........... 18........ bis zum .................. 18....., die Schu=
le überhaupt.......... Jahre besucht und bei seiner (ihrer)
heutigen Abmeldung aus derselben folgendes Zeugniß
erhalten:
Schulbesuch: .................................
Betragen: .................................
Kenntnisse.................................
N.N. den .................. 18....
Der Lehrer.
Bescheinigung
D... schulpflichtige.......................
hat sich zum Besuche der hiesigen Schule heute angemeldet.
N. N... von ................................. 18..
Der Bürgermeister.
Anmerkung für die Eltern bezw. Angehörigen
Zur Vermeidung der gesetzlichen Schulversäumnißstrafen ist dieses
Zeugniß sofort an den Schulvorstand, der neuen Schule, und die un=
stehende Bescheinigung demnächst an den Schulvorstand der früh
Schule, jedesmal zu Händen des Betreffeden Bürgermeisters abzugeben.