Original: Deutsch
Regierung zu Loblenz
Coblenz, den 10. März 1894.
II. 2510.
Die auf unsere, die neue Zeitbestimmung
betreffende allgemeine Verfügung vom 29. April v. Js.
I. 3711 erstatteten Berichte, haben durchweg bestätigt,
daß zu einer allgemeinen Aenterung der früheren
Schulordnung für das Sommersemester kein zwingen=
der Grund vorliegt. Wir bestimmen deshalb, daß auch
fernerhin während des Sommers der Anfang und Schluß
des Schulunterrichtes auf die der alten Bezeichnung ent=
sprechenden Tagesstunden zu verlegen ist, so daß (abge=
sehen von einzelnen, diesseits bereits früher zugelassenen
und auch jetzt noch gerechtfertigten Ausnahmen) der
Unterricht auf dem Lande des Morgens in der
Zeit von 7-10 oder 11 Uhr, des Nachmittags von 1-3
oder 4 Uhr; in den Städten in der Zeit von
8 bis 11 oder 12 Uhr, bezw. von 1 oder 2-4 Uhr
abgehalten wird.
Sollten die für den Schulbesuch der auswärtigen
Kinder in Betracht kommenden Wegeentfernungen,
oder die Lage des Morgengottesdienstes, bezwi=
die Rücksicht auf die am selbigen Orte bestehenden
höheren Schulen eine andere Festsetzung für den
Beginn des Morgenunterrichtes erheischen, so ermäch=
tigen wir Euer Hochwohlgeboren, Hochehrwürden pg, auf
Antrag der betreffenden Schulvorstände und nach
näherer Prüfung des Bedürfnisses die nöthige Be=
stimmung hierüber zu treffen.
Darüber hinaus etwa zu beantragende ander=
weite Abweichungen bedürfen unserer Genehmigung
im Einzelfalle.
Für das Wintersemester bleibt weitere Bestimmung
vorbehalten.
Euer Hochwohlgeboren-Hochehrwürden - gg. wollen und
bis zum 1. Juli d. Js. anzeigen, ob und evtb. welche
besondere Bestimmungen gemäß der vorstehenden
Anordnung Ihrerseits getroffen worden sind.
Für die Benachrichtigung der Lehrpersonen durch=
die Lokal-Schulinspectoren liegen die erforderlichen
Nebenabzüge bei.
Königliche Regierung,
Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.
Trosh.
Jnn. 235.
Altenahr den 28. März 1894.
K. G.
dem Localschulinseclor Herrn Pfarrer
Reuschenbach, Gemeinde Bodendorf
zur gefälligen weiteren Veranlassung.
Elwaize zu begründend. Abänderungsanträge
sind baldigst einzureichen.
Der Kris. Schneinprelor
Hübung
An
die sämmtlichen Königlichen
Herrn Kreisschulinspectoren
des Bezirks.