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Személy/ IntézményNSZ Rheinfrontx
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Verwendung der Bezugsscheinabschnitte 31.08.1939

Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir Schriftgut - Lebensmittelmarke, Bezugsschein [2021/0125/076]
Verwendung der Bezugsscheinabschnitte 31.08.1939 (Museumsgesellschaft Bad Dürkheim e. V. CC BY-NC-SA)
Fotó tulajdonos/ jogkezelő: Museumsgesellschaft Bad Dürkheim e. V. / Hans-Günter Förster (CC BY-NC-SA)
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Leírás

NSZ Rheinfront Donnerstag, 31. August 1939

Wichtig für alle Verbraucher
Verwendung der Bezugsscheinabschnitte

Berlin, 31.August
Durch die Bekanntmachung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft werden eine Reihe von Einzelfragen der Bezugsscheinpflicht erläutert. Im Mittelpunkt dieser Erläuterungen stehen die Mitteilungen über die Gültigkeit der einzelnen Abschnitte der Ausweiskarten...

Ein Teil des Artikels behandelt auch die Sonderfälle:
Schwer- und Schwerstarbeiter
Inhaber von Fettverbilligungs- und Zusatzscheinen
Insassen von Krankenhäusern
Das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

Für Gaststätten wurde festgelegt, dass Montags und Freitags nur fleischlose Gerichte "verabfolgt" werden dürfen. Außerdem "soll in möglichst allen Gastätten durch Einführung der Tellergerichte das Anrichten der Speisen vereinfacht werden".

Der gesamte Artikel ist im Transkript hinterlegt.

Anyag/ Technika

Papier / Druck

Méretek

Länge: 53,5 cm, Breite: 35,5 cm, Stückzahl: 1

Átirat

Eredeti: Deutsch

NSZ Rheinfrint Donnerstag, 31. August 1939 Wichtig für Verbraucher Verwendung der Bezugsscheinabschnitte Was und wie lange die einzelnen Abschnitte gelten - Die zusätzlichen Bezugsberechtigungen Berlin, 31.August Durch die Bekanntmachung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft werden eine Reihe von Einzelfragen der Bezugsscheinpflicht erläutert. Im Mittelpunkt dieser Erläuterungen stehen die Mitteilungen über die Gültigkeit der einzelnen Abschnitte der Ausweiskarten. Gültigkeitsdauer der Abschnitte Es gelten für die gegenwärtig laufende Woche vom 28. August bis 3. September die folgenden Abschnitte: Fleisch oder Fleischwaren: Abschnitt 1, 2 und 3 Milch: Abschnitt 1 Für Milcherzeugnisse, Oele und Fette: Abschnitt 1 und 2 Käse oder Milchquark (die dafür geltenden Abschnitte tragen die Aufschrift „Eier“) Kundenliste für Fleisch, Milch, Fett Eine wichtige Verfügung ist insofern getroffen worden, als die Verteilungsstellen (Lebensmitteleinzelhändler, Fleischer) eine Kundenliste anzulegen haben und zwar: 1. für Fleisch und Fleischwaren 2. für Milch 3. für Milcherzeugnisse, Oele und Fette Die Verteilungsstellen, die schon jetzt eine Kundenliste für Butter führen, können diese Liste auf Margarine, Oele und Speisefette ausdehnen. Falls sie auch Schmalz und Speck führen, können sie die Butterkundenliste auch auf diese Ware ausdehnen. Die Anlegung von Kundenlisten für andere Lebensmittel ist nicht erforderlich. Die Verbraucher können sich für die bezeichneten Lebensmittel bei verschiedenen Verteilungsstellen in die Kundenliste eintragen lassen. So können sich z. B. von einer vierköpfigen Familie sämtliche Mitglieder zur Deckung des Butterbedarfes bei einem Butterhändler, zwei Familienmitglieder für Margarine und Speiseöl bei einem Lebensmittelkaufmann und die beiden weiteren Familienmitglieder für Schmalz und Speck bei einem Fleischer eintragen lassen. Wieviel auf einen Abschnitt? Fleisch: Für die mit „Fleisch oder Fleischwaren“ bezeichneten Abschnitte mit den Zahlen 3, 6, 9, 12 sind je 200 Gramm Fleisch oder Fleischwaren (auch in Konserven) abzugeben, auf die übrigen Abschnitte 250 Gramm. Durch diese Bestimmung soll das Auswiegen bei den Fleischern erleichtert werden. An welchen Tagen der Woche die verschiedenen Abschnitte benützt werden, bleibt den Verbrauchern überlassen. Milch: Auf jeden Abschnitt, der mit „Milch“ bezeichnet ist, können bis zu 1 1/2 Liter Vollmilch wöchentlich abgegeben werden. Auch diese Regelung dient der praktischen Durchführung der für Vollmilch eingeführten Bezugspflicht mit der vorgeschriebenen Höchstziffer von i,2 Ltr. pro Kopf und Tag. Die Milchabschnitte der Ausweiskarte sind von der Verteilungsstelle anfangs jeder Woche abzutrennen. Auf Wunsch des Verbrauchers können anstelle von Vollmilch die gleich Menge Joghurt, Kefir oder Vollmilch-Mischgetränke verabfolgt werden. Anstelle von einem halben Liter Vollmilch können nach Wahl des Verbrauchers auch 170 Gramm Kondensmilch in den üblichen Dosen, anstelle von 3/4 Liter Vollmilch auch 250 Gramm Kondensmilch in Flaschen abgegeben werden. Magermilch kann ohne Bezugsschein bezogen werden. Milcherzeugnisse, Oele, Fette: Weiterhin wird eine Aufgliederung der für Milcherzeugnisse, Oele und Fette eingeführten Bezugsscheinpflicht von 60 Gramm je Kopf und Tag vorgenommen. Es wird bestimmt, daß auf die mit „Milcherzeugnisse, Oele und Fette“ bezeichneten Abschnitte abzugeben sind. a) auf die Abschnitte mit ungeraden Zahlen (1, 3, 5, 7) je Abschnitt 90 Gramm Butter oder Butterschmalz b) auf die Abschnitte mit geraden Zahlen (2, 4, 6, 8) je Abschnitt 250 Gramm Schmalz, Speck, Rindertalg, Margarine, Mischfette, Kunstspeisefette, Pflanzenfette, Speiseöle (einschließlich Olivenöl), nicht dagegen Butter, Butterschmalz und Käse. Das Verhältnis, in dem diese unter b) genannten Fette bezogen werden können, richtet sich nach der jeweils verfügbaren Menge. Ferner werden 80 Gramm Käse oder 160 Gramm Frischquark nach Wahl des Verbrauchers je Woche abgegeben, und zwar auf die mit „Eier“ bezeichneten Abschnitte. Die Abgabe der Abschnitte für Butter hat bei der bisherigen Verteilungsstelle zu erfolgen. Zucker: Die Zuckermengen, die auf drei Kartoffel-Abschnitte der Bezugsscheine bezogen werden können /je 1/2 Kg. Zucker), können in einer Menge bezogen werden. Nährmittel: Erläutert wird der Begriff Nährmittel. Danach kann auf Grund des Bezugsscheins jeder Verbraucher je Woche 150 Gramm Graupen, Grütze, Grieß, Sago, Reis, Haferflocken oder Teigwaren beziehen. Andere Nährmittel sind nicht bezugsscheinpflichtig. Die Sonderfälle 1. Schwer- und Schwerstarbeiter: Als Schwer- und Schwerstarbeiter gelten Berg- und Hüttenarbeiter, die in knappschaftlich versicherten Betrieben oder in den eisenschaffenden (eisenerzeugenden) Industrien tätig sind, Arbeiter in Eisen- und sonstigen Metallgießereien sowie in Metallwerken und in Schmelzereien einschließlich der in Stahlform- und Tempergießereien beschäftigten Glasschmelzer und Glasbläser. Ofenarbeiter in Ziegeleien und der keramischen Industrie, Bleigießer, Bleilöter in Betrieben zur Herstellung thermischer Apparaturen, Bleibronzegießer und Bleibronzeschmelzer, Mischer und Schmierer in Akkumulatorenfabriken, Arbeiter bei Befestigungsbauten, Steinbruch-, Tongruben-, Kalk- und Zementarbeiter, soweit diese besonders schwere Arbeit verrichten. Was erhält der Schwerarbeiter? Diese Schwer- und Schwerstarbeiter erhalten außer den allgemeinen Lebensmittelmengen bei Fleisch oder Fleischwaren 70 Gramm je Tag und Kopf oder rund 500 Gramm je Woche, und zwar 250 Gramm auf jeden der Fleischabschnitte 1, 2, 4, 5, 7, 8, 10 und 11. Ferner erhalten sie bei Milcherzeugnissen, Oelen und Fetten 50 Gramm je Tag oder 350 Gramm in der Woche und 250 Gramm Margarine, Gemischtfett, Kunstspeisefett, Pflanzenfett, Speiseöl, Speck oder Rindertalg auf jeden der Abschnitte 2, 4, 6 und 8. Um die Schwer- und Schwerstarbeiter in Genuß dieser Verpflegungszulagen zu bringen, sammeln die Führer der Betriebe, in denen Schwer- und Schwerstarbeiter beschäftigt werden, die ausgegebenen Lebensmittelausweiskarten und übersenden sie mit einer Liste an das für den Betriebsort zuständige Arbeitsamt. Die Liste muß den Namen des Betriebes, den Namen des Arbeiters und die Art seiner Beschäftigung enthalten. Das Arbeitsamt versieht den Arbeitsabschnitt und die einzelnen Teilabschnitte für Fleisch oder Fleischwaren sowie Milcherzeugnisse, Oele und Fette mit dem Dienststempel und gibt die Ausweiskarten an den Betriebsführer schnellstens zurück. Der ganze Vorgang soll in einem Tage erledigt sein. Selbstverständlich prüft das Arbeitsamt die materielle Richtigkeit der vorgelegten Listen. Inhaber von Fettverbilligungs- und Zusatzscheinen Die Inhaber der Fettverbilligungs-, Margarinebezugs- und Zusatzscheine können in dem vorgesehenen Umfang wie bisher und zu denselben verbilligten Preisen beziehen, jedoch muß die bezogene Menge auf die Gesamtfettmenge, wie sie sich aus der Lebensmittelausweiskarte ergibt, angerechnet werden. Bei einem Bezug von Konsummargarine ist also sowohl der bisherige Margarinebezugsschein als auch ein entsprechender Abschnitt für Milcherzeugnisse, Oele und Fette der Lebensmittelausweiskarte abzutrennen. Insassen von Krankenhäusern: Die Insassen von Krankenhäusern, Heilanstalten, Erziehungsanstalten, Wohlfahrtsanstalten, Gefangenenanstalten und ähnliche Einrichtungen haben für die Dauer ihres Aufenthaltes die Abschnitte für Lebensmittel den Anstalten abzugeben. Das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Durch einen Erlaß über die Versorgung der Bevölkerung durch das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe hat der Reichsernährungsminister sichergestellt, dass die Besucher von Gast- und Beherbergungsbetrieben nicht günstiger mit Lebensmitteln als die übrige Bevölkerung versorgt werden. Dadurch wird bezweckt, daß in Gaststätten an mindestens zwei Tagen in der Woche nur fleischlose Gerichte verabfolgt werden dürfen, und zwar am Montag und Freitag, sofern nicht die unteren Verwaltungsbehörden in besonders gelagerten Fällen andere Tage bestimmten. An den übrigen Tagen der Woche dürfen neben Fleischgerichten vier verschiedene Eintopfgerichte oder Tellergerichte verabfolgt werden. Zur Ersparung von Arbeit und Personal soll in möglichst allen Gaststätten durch Einführung der Tellergerichte das Anrichten der Speisen vereinfacht werden.
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