Sovile die Sachen selbst belangt, welche vor das peinliche Verhör-Amt gehören sollen; so sind darunter begriffen und dahin zu verweisen:
Staats- und andere Verbreche, wodurch die innere ...
Sicherheit, Ruhe und Ordnung hiesiger Rechsstad gestöret wird, als Aufruhr, thätlicher Widerstand gegen die Obrigkeit, Beleidigungen obrigkeitlicher Personen in und bey ausrichtung ihres Amts, Verlezzung öffenlicher Anschäge, oder öffentlicher Gebäude, Befreiung der Gefangenen etc. etc.
(Aus: Verordnung und Unterricht für das peinliche Verhör-Amt der Reichs Stadt Frankfurt d. d. 4ten December 1788)