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Historisches Museum der Pfalz - Speyer 1914-1918. Die Pfalz im Ersten Weltkrieg [PKS_WK_05a_017]
Bekanntmachung, zweisprachig, Lille (Historisches Museum der Pfalz, Speyer CC BY)
Provenance/Rights: Historisches Museum der Pfalz, Speyer / Ehrenamtsgruppe HMP Speyer (CC BY)
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Plakat in Lille, Frankreich 1915

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Description

Wandanschlag in französischer und deutscher Sprache.
Herausgegeben im von Deutschland besetzten Frankreich; Lille, den 31. Oktober 1915.

"Tollwut
Bei einem herrenlosen Hunde, welcher einen hiesigen Einwohner gebissen hat, wurde seitens des Instituts Pasteur hier
die Tollwut
einwandsfrei festgestellt.
Fuer den Bereich des Festungsgouvernements Lille treten bis auf weiteres folgende Anordnungen in Kraft:
1. Hunde oder sonstige Haustiere, die der Seuche verdaechtig sind, sind vom Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort zu toeten oder in einem sicheren Behaeltnis einzusperren; Heilversuche duerfen nicht angestellt werden.
2. Der Besitzer oder dessen Vertreter hat unverzueglich der Polizei Anzeige zu erstatten.
3. Ist ein Mensch gebissen worden, so ist der Hund, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, nicht zu toeten, sondern der Schlachthofverwaltung zur Untersuchung zuzufuehren. Die Kadaver getoeteter oder verendeter wutkranker oder wutverdaechtiger Hunde sind dem staedtischen Schlachthofe abzuliefern.
4. Saemtliche Hunde mit Ausnahme unten naeher bezeichneter sind bis auf weiteres so einzusperren oder anzuketten, dass sie mit fremden Hunden nicht in Beruehrung kommen koennen.
Der Festlegung ist das Fuehren der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten.
5. Die Ausfuhr von Hunden aus dem Gouv. Bezirke waehrend der Zeit der Sperre ist nicht gestattet.
6. Die Benutzung von Hunden zum Ziehen ist gestattet, sie muessen fest angeschirrt ud mit einem sicheren Maulkorbe versehen sein; Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden ist gestattet.
7. Alle frei umherlaufenden Hunde im Stadtbezirke sind seitens der Militaer- oder Civilpolizeiorgane der Schlachthofsverwaltung behufs Toetung zuzufuehren.
Die Ortskommandanturen sorgen innerhalb ihres Befehlsbereichs fuer Toetung der herrenlosen Hunde und unschaedliche Beseitigung der Kadaver.
8. Fuer die im Dienste der Polizei und der Truppen (Sanitaetshunde) verwendeten Hunde gelten diese Bestimmungen nicht.
9. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe von 20 bis 70 Mark oder mit Haft von 4 bis 14 Tagen bestraft.
10. Obige Vorschriften gelten sinngemaess auch fuer saemtliche im Privatbesitz von Militaerpersonen innerhalb des Gouvernementsbezirks befindlichen Hunde.
Lille, am 31. Oktober 1915."

Material/Technique

Papier, Tinte / Druck

Measurements

BxH: 85 x 62 cm

Map
Published Published
1915
Lille
[Relation to time] [Relation to time]
1914
1913 1920
Historisches Museum der Pfalz - Speyer

Object from: Historisches Museum der Pfalz - Speyer

Das Historische Museum der Pfalz in Speyer zählt mit seinen Sammlungen und seinen Dauer- und Sonderausstellungen seit vielen Jahren zu den...

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