Wandanschlag in deutscher und französischer Sprache.
Herausgegeben vom Generalleutnant und Etappeninspekteur im von Deutschland besetzten Frankreich, von Hellingrath, am 12. Oktober 1914 in Cambrai.
"Verordnung ueber die oeffentliche Sicherheit.
I
Jede feindselige Handlung gegen Angehoerige des deutschen Heeres und alle Gegenstaende, die der deutschen Heeresverwaltung gehoeren oder ihr dienen, wird mit dem Tode bestraft. Der gleichen Strafe unterliegt jeder Versuch einer solchen Handlung und jede Aufreizung hierzu.
Als feindselige Handlung gilt besonders jede Verletzung und jede Schaedigung der Gesundheit einer Person, dann die Vernichtung oder Beschaedigung von Pferden und Vieh, Fuhrwerken und Schiffen, Waffen, Ausruestungsgegenstaenden, Vorraeten an Nachrungs-, Streu-, Futter-, Heilmitteln, Bau-, Eisenbahn-, Heizmaterial, Benzin und Oelen, Telegraphen-, Funkspruch-, Telephon- und Lufschiff-Geraet [sic] usw.
In gleicher Weise wird bestraft, wer Vorraete der genannten Arten, die nicht im Besitze oder in Benuetzung des deutschen Heeres sind, vernichtet oder zu vernichten sucht.
II
In Orten, in denen sich die Zivilbevölkerung oder Militaerpersonen in Zivilkleidung am Kampfe gegen deutsche Truppen beteiligen, werden ausser diesesn Teilnehmern der Buergermeister und die Mitglieder des Munuzipalrats [sic] erschossen, wenn sie nicht die deutschen Truppen rechtzeitig auf die Anwesenheit Bewaffneter in der Ortschaft aufmerksam gemacht haben. Die Ortschaft wird zerstoert.
III
Alle Schuss-, Hieb-, und Stosswaffen, Munition und Sprengstoff jeder Art sind sofort abzuliefern und durch die Buergermeister auf Kosten der Gemeinden an die naechste Etappenkommandantur einzusenden. Jeder Buergermeister hat eine schriftliche Bestaetigung bezufuegen, dass im Bezirk seiner Gemeinde keine Waffen, Munition oder Sprengstoffe mehr vorhanden sind. Die Buergermeister haften mit ihrem Leben fuer die Vollstaendigkeit der Ablieferung und die Richtigkeit ihrer Bestaetigung.
Wer nach der allgemeinen Ablieferung Waffen, Munition oder Sprengstoffe bei sich fuehrt, im Besitze hat oder verborgen haelt, wird mit dem Tode bestraft.
IV
Angehoerige des franzoesischen Heeres, dann Angehoerige einer Nation, die gegen Deutschland Krieg fuehrt, und verdaechtige Personen sind sofort der naechsten Etappenkommandantur zu uebergeben. Wenn sie nicht transportfaehig sind, so ist schriftliche Anzeige an die naechste Etappenkommandantur zu erstatten.
Wer ohne Genehmigung der Etappenkommandantur solche Personen beherbergt oder verbirgt, wird erschossen."
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