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Historisches Museum der Pfalz - Speyer 1914-1918. Die Pfalz im Ersten Weltkrieg [PKS_WK_02c_002]
Ausführungsvorschriften, dreisprachig (Historisches Museum der Pfalz, Speyer CC BY)
Provenance/Rights: Historisches Museum der Pfalz, Speyer / Ehrenamtsgruppe HMP Speyer (CC BY)
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Plakat in Brüssel, Belgien, 1916

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Description

Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom Verwaltungschef bei dem Generalgouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Dr. von Sandt, am 17. Januar 1916 in Brüssel

"Ausführungsvorschriften, betreffend die Regelung der Kartoffelversorgung.
In Ausführung der Artikel 2 und 10 der Verordnung des Herrn Generalgouverneurs vom 17. Januar 1916, betreffend die Regelung der Kartoffelversorgung, wird bekanntgegeben:
1. Die Versorgung der Zivilbevölkerung mit Kartoffeln erfolgt künftig nur durch Vermittlung der Kartoffel-Versorgungs-Stelle (K.V.S.) bezw. der Gemeindebehörden. Die Kartoffel-Versorgungs-Stelle nimmt ihre Tätigkeit am 1. Februar d. Js. auf.
2. Die Gemeinden haben nach Massgabe der ihnen mitgeteilten allgemeinen Grundsätze die zur Regelung des Verbrauchs erforderlichen Massnahmen zu treffen.
3. a) Insoweit Gemeinden zur Deckung ihres Bedarfes an Kartoffeln der Zufuhr mit der Bahn oder Schiff bedürfen, haben sie ihren Bedarf durch Vermittlung des Zivilkommissars bei der Kartoffel-Versorgungs-Stelle in Brüssel anzumelden, welche das Erforderliche veranlasst. Die Kartoffelversendungen mit der Bahn oder schiff dürfen nur auf Grund von Frachtbriefen bezw. Schiffskonnossementen erfolgen, die den Stempel der K.V.S. tragen.
b) Insoweit Gemeinden ihren Bedarf an Kartoffeln in der eigenen Gemeinde decken können, haben sie diesen Bedarf unmittelbar bei den Erzeugern der Gemeinde zu entnehmen. Innerhalb der Gemeinden dürfen Kartoffeltransporte auf der Achse nur auf Grund von Geleitscheinen des Bürgermeisters erfolgen.
c) Insoweit Gemeinden ihren Bedarf an Kartoffeln in einer benachbarten Gemeinde decken und mit der Achse herbeischaffen können, haben sie diesen Bedarf bei dem zuständigen Zivilkommissar anzumelden, der die Aufbringung durch die benachbarte Gemeinde veranlasst. Für die Versendungen von Kartoffeln aus den Nachbargemeinden sind Geleitscheine des zuständigen Zivilkommissars erforderlich.
4. Wer nach dem 1. Februar 1916 Kartoffeln ohne die oben in Ziffer 3a, b und c vorgeschriebenen Geleitpapiere befördert, unterliegt der Strafe aus Artikel 12 der Verordnung vom 17. Januar 1916.
5. Personen, die nicht als Verlader zugelassen sind, dürfen bei Meidung der in Artikel 12 der Verordnung vom 17. Januar 1916 angedrohten Strafen Kartoffeln nicht verladen.
Die Zulassung der Verlader erfolgt durch die Zivilkommissare bei den Kreischefs unter Aushändigung eines Ausweises."

Material/Technique

Papier, Tinte / Druck

Measurements

BxH: 73 x 55 cm

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Published Published
1916
City of Brussels
[Relation to time] [Relation to time]
1914
1913 1920
Historisches Museum der Pfalz - Speyer

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Das Historische Museum der Pfalz in Speyer zählt mit seinen Sammlungen und seinen Dauer- und Sonderausstellungen seit vielen Jahren zu den...

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