Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom Generalgouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 19. Juni 1916 in Brüssel
"Verordnung betreffend die Verwendung von Obst und aus Obst gewonnener Erzeugnisse zur Branntweinerzeugung.
Artikel 1.
Das Verarbeiten von Obst sowie aller aus Obst gewonnenen Erzeugnisse in den Brennereien wird bis auf weiteres verboten.
Verträge, welche die Lieferung der in Absatz I genannten Rohstoffe zur Branntweinerzeugung zum Gegenstand haben, verlieren, soweit sie noch nicht durch Lieferung erfüllt sind, mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ihre Gültigkeit.
Artikel 2.
Ausnahmen kann der Verwaltungschef zulassen.
Artikel 3.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Art. 1 Abs. I werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu M. 20 000,- bestraft. Auf beide Strafarten kann nebeneinander erkannt werden.
Artikel 4.
Zuständig sind die deutschen Militärgerichte und Militärbefehlshaber.
[...]
Verordnung über eine Bestandsaufnahme von Seife.
Artikel I.
Am 10. Juli 1916 findet behufs Feststellung der zur Versorgung der Zivilbevölkerung verfügbaren Vorräte eine Aufnahme der Bestände von Seife statt.
Unter Seife im Sinne dieser Verordnung sind alle aus Fetten oder Fettsäuren mit Lkalien hergestellten Erzeugnisse zu verstehen, also feste und weiche Seife, Seifenpulver und andere fetthaltige Waschmittel.
Artikel II.
Wer mit Beginn des 10. Juli 1916 Vorräte der in Artikel I bezeichneten Art in Gewahrsam hat, hat sie bis zum 15. Juli 1916 der Oelzentrale in Belgien, Abteilung Seife, Brüssel, Rue des Colonies 54, anzuzeigen. Die Anzeige hat nach dem dieser Verordnung beigefügten Muster zu geschehen.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagern, Schiffsräumen oder dergleichen lagern, sind vom Verfügungsberechtigten anzuzeigen, wenn er sie unter eigenem Verschluss hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Verwalter der Lagerräume die Anzeige zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte in der Hand desselben Besitzers, die 100 kg nicht übersteigen.
Artikel III.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft. Auch kann auf Einziehung der nicht angegebenen Vorräte erkannt werden.
Zuständig sind die Militärgerichte und die Militärbehörden."
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