Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom Generalgouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 8. Januar 1916 in Brüssel
"Verordnung über die Beschlagnahme von Wollen.
Art. I.
Im Bereich des General-Gouvernements werden hiermit alle Wollen (Rohwolle, gewaschene Wolle, Kammzug, Kämmlinge, Wollabfälle, Wollfäden, Kunstwollen, sowie Mischungen dieser Gegenstände mit anderen), ferner alle im Handel befindlichen oder in den Handel kommenden mit den oben bezeichneten Wollen gefüllten Matratzen beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme ergreift ferner frisch-geschorene oder auf andere Weise vom Fell gewonnene Wolle mit der Trennung.
Art. II.
Jeder Besitzer ist verpflichtet, die bei ihm lagernden Vorräte bis zum 15. Februar 1916, frischgeschorene oder auf andere Weise vom Fell gewonnene Wolle innerhalb von 3 Tagen nach Gewinnung der nächsten Ortskommandantur anzuzeigen und der Einkaufsstelle der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Brüssel, Michel Angelo Laan 84, käuflich zu überlassen.
Art. III.
Die Einkaufsstelle der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft kauft die ihr angezeigte Ware zu Preisen, die nach Art und Beschaffenheit festgesetzt sind.
Art. IV.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu M 5000,- oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
a) wer die nach Art. II. geforderten Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig, oder unrichtig erstattet,
b) wer die im Art. I genannten Gegenstände der Beschlagnahme entzieht, veräussert, sie für eigene Zwecke verwendet oder sonst verbraucht,
c) wer den Verkauf der im Art. I genannten Gegenstände an die Einkaufsstelle der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft verweigert,
d) wer als Schafhalter nicht zur ortsüblichen Zeit und nicht sachgem#ss behandelt oder aufbewahrt.
Daneben kann die Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, angeordnet werden.
Art. V.
Zuständig sind die deutschen Militärgerichte und Militärbehörden."
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