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Historisches Museum der Pfalz - Speyer 1914-1918. Die Pfalz im Ersten Weltkrieg [PKS_WK_02b_107]
Verordnung, dreisprachig (Historisches Museum der Pfalz, Speyer CC BY)
Provenance/Rights: Historisches Museum der Pfalz, Speyer / Ehrenamtsgruppe HMP Speyer (CC BY)
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Plakat in Brüssel, Belgien, 1916

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Description

Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 21. März 1916 in Brüssel
"Verordnung betreffend die Regelung der Bierversorgung.
Um eine geregelte Bierversorgung der Zivilbevölkerung zu gewährleisten, bestimme ich Folgendes:
Artikel I.
Es wird eine dem Verwaltungschef unterstellte ’Brauerei-Kontrollstelle’ mit dem Sitz in Brüssel gebildet, deren Mitglieder vom Verwaltungschef ernannt werden.
Artikel II.
Die Brauerei-Kontrollstelle hat das Recht, alle zur Regelung einer geordneten Bierversorgung erforderlichen Massnahmen zu treffen, insbesondere
a) Feststellungen der vorhandenen, sowie sonst zu Brauzwecken verwendbaren Rohmaterialien vorzunehmen, die hierzu erforderlichen Auskünfte zu verlangen und deren Richtigkeit nachzuprüfen,
b) Anweisungen über die Menge der von den Brauereien zu verarbeitenden Rohmaterialien zu erteilen,
c) Anordnungen über die Verteilung der den Brauereien zuzuführenden Rohstoffe zu erlassen,
d) im Interesse einer gleichm#ssigen Versorgung der Brauereien mit Rohstoffen, Ueberweisungen von Rohmaterialien von einer Brauerei an andere gegen angemessene Entschädigung vorzunehmen, und zu diesem Zwecke die zu über weisenden Rohmaterialien nötigen Falls zu beschlagnahmen,
e) Vorschriften über den Höchstgehalt des Bieres zu erlassen.
Art. III.
Die im Falle des Artikel II. d von der übernehmenden an die abgebende Brauerei zu zahlende Entschädigungssumme wird von der Brauerei-Kontrollstelle festgesetzt. Gegen die Festsetzung steht den Beteiligten das Recht zu, die Entscheidung einer Schätzungskommission anzurufen. Die Entscheidung dieser unter Zuziehung von Mitgliedern des Brauerei-Gewerbes vom Verwaltungschef zu bildenden Kommission ist endgültig.
Artikel IV.
Die Vorschriften des Artikels III, Absatz 2, der Verordnung vom 20. Juli 1915 werden aufgehoben, soweit sie dem Artikel II. d und c dieser Verordnung entgegenstehen.
Artikel V.
Ausführungsvorschriften erlässt der Verwaltungschef.
Artikel VI.
Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieser Verordnung von dem Verwaltungschef, der Brauerei-Kontrollstelle oder deren Beauftragten erlassenen Anordnungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu Mk. 10 000.- bestraft. Ausserdem kann auf zweiweilige oder dauernde Schliessung des Betriebes erkannt werden.
Artikel VII.
Zuständig sind die deutschen Militärgerichte und die deutschen Militärbehörden."

Material/Technique

Papier, Tinte / Druck

Measurements

BxH: 66 x 87 cm

Map
Published Published
1916
Moritz von Bissing
City of Brussels
[Relation to time] [Relation to time]
1914
1913 1920
Historisches Museum der Pfalz - Speyer

Object from: Historisches Museum der Pfalz - Speyer

Das Historische Museum der Pfalz in Speyer zählt mit seinen Sammlungen und seinen Dauer- und Sonderausstellungen seit vielen Jahren zu den...

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