Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache
Herausgegeben vom General-Gouverneur des besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 4. September 1915 in Brüssel
"Verordnung über die Bestrafung von Schädigungen wegen deutschfreundlicher Haltung.
Artikel 1.
Wer es unternimmt, andere durch Aufstellung von Verrufslisten oder Androhung von Nachteilen oder ähnliche Mittel in ihrem Vermögen oder ihren Erwerbsmöglichkeiten deswegen zu schädigen, weil sie Deutsche sind, mit Deutschen Beziehungen unterhalten oder eine deutschfreundliche Haltung zeigen, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft Auf Geldstrafe kann auch neben der Gefängnisstrafe erkannt werden.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der aus einem der bezeichneten Gründe einen anderen beleidigt oder misshandelt, oder der durch Androhung von Nachteilen oder ähnliche Mittel andere zu hindern sucht, eine deutschfreundliche Haltung zu zeigen.
Wird eine der nach Absatz 1 und 2 strafbaren Handlungen von mehreren gemeinschaftlich begangen, die sich zu diesem Zwecke verbunden haben, so wird jeder Teilnehmer an einer solchen Verbindung als Täter bestraft. Die Strafe kann in diesem Falle auf fünf Jahre Gefängnis erhöht werden.
Artikel 2.
Zuständig sind die Militärgerichte."
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