Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache
Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 5. Juli 1915 in Brüssel
Die Bekanntmachung betrifft die Requisitionsscheine für die Anerkennung von Kriegsleistungen.
"Wenn auch z. Zt. noch nicht feststeht, wann und von welcher Stelle die durch deutsche Truppen in Gross-Brüssel vor dem 15. 10. 14, im übrigen General-Gouvernements-Bereich vor dem 15. 1. 15 in Anspruch genommenen Kriegsleistungen bezahlt werden, so sollen doch, um die spätere Regelung vorzubereiten, für alle Kriegsleistungen nachträglich Scheine nach dem durch Maueranschlag vom 13. 1. 15 bekanntgegebenen Muster ausgestellt werden. Die Massnahme geschieht vor allem im Interesse der Bevölkerung, damit jeder für die von ihm bewirkte Kriegsleistung ein vollgültiges, mit Dienststempel versehenes Kriegsleistungsanerkenntnis erhält.
Bis zum 20. 8. 15 sind alle im Umlauf befindlichen ’Requisitionsscheine’ in Urschrift an den Gemeindevorsteher des ORtes einzureichen, in dem die Kriegsleistung bewirkt ist. Ebendort sind bis zu dem genannten Termin alle Kriegsleistungen anzumelden, für die Scheine nicht erteilt sind.
Kriegsleistungen, die bis zum 20. 8. 15 nicht angemeldet sind, werden von der Nachprüfung ausgeschlossen.
In der Provinz Limburg brauchen die von den dortigen Prüfungskommissionen bereits ausgestellten Anerkennungsscheine nicht erneut vorgelegt zu werden, desgleichen nicht in Gross-Brüssel die von der Armee-Intendantur nach dem oben erwähnten Muster ausgestellten.
Die Gemeindevorsteher haben die bei ihnen angemeldeten Kriegsleistungen in der Reihenfolge der Anmeldung in Listen einzutragen, für die Formulare ihnen durch die Kreischefs pp. zugehen werden. Die Listen sind in zweifacher Ausfertigung zu führen. Die Gemeindevorsteher sind für die sorgfältige Aufbewahrung der ihnen übergebenen Anerkenntnisse und Beweisurkunden haftbar, haben sie mit den in den Listen verzeichneten laufenden Nummern zu versehen und entsprechend zu ordnen. Eine Ausfertigung der abgeschlossenen Listen ist bis zum 1. 9. an den Kreischef einzureichen, im Festungsbereich Antwerpen, Lüttich, Namur sowie in Gross-Brüssel an den Gouverneur."
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