Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 25. Juni 1915 in Brüssel
Betrifft die neuen Regelungen über die Passierscheinpflicht.
"Mit Wirkung vom 1. Juli habe ich eine Neuausgabe der Passbestimmungen erlassen, die in einigen wesentlichen Punkten von den seit dem 1. April gültigen abweichen.
Auf die für das reisende Publikum wissenswerten Abänderungen sie hiermit öffentlich aufmerksam gemacht.
Im Interesse der Hebung des Verkehrs habe ich mich bereit gefunden, wiederum die Grenzen des passierscheinfreien Gebietes für sämtliche Verkehrsmittel bedeutend zu erweitern. Diese Vergünstigung trifft sämtliche Verkehrsarten mit Ausnahme der Kraftfahrzeuge, die im ganzen Gebiet des General-Gouvernements, und der Fahrräder, die ausserhalb des Weichbildes der Ortschaften dem Passierschein unterliegen.
Der Fussgängerverkehr ist somit in Uebereinstimmung mit den zahlreich mir unterbreiteten Wünschen nunmehr passierscheinfrei.
Im Uebrigen bleibt der Passierscheinzwang nur noch in dem nunmehr sehr schmalen Gebiet längs der Grenzen - einerseits Hollands, andrerseits der Etappen -, das die Bezeichnung ’Grenzzonengebiet’ erhält, bestehen.
In dem an Holland angrenzenden Grenzzonengebiet sowie für die Ueberschreitung der Grenze nach Holland musste freilich der Radfahrverkehr aus naheliegenden Gründen verboten werden.
Zur Orientierung des Publikums werden an den Gouvernements, bei den Kreischefs, an den Bahnhöfen und allen sonstigen öffentlichen Gebäuden Landkarten angebracht, in denen diese Gebiete eingezeichnet sind.
Um den zahlreichen Zuwiderhandlungen der Passierscheinbestimmungen bei Benutzung der Vizinalbahnen zu steuern, ist angeordnet, dass sämtliche Passagiere vor dem Uebergang in die Grenzzonengebiete darauf hin revidiert werden, ob sie sich im Besitze der vorgeschriebenen Passierscheine befinden, andernfalls sie unnachsichtlich zurückzuweisen sind. Passagiere, die auf der Fahrt innerhalb des Grenzzonengebietes ohne oder mit falschem Passierschein angetroffen werden, werden unverzüglich dem nächsten Truppen-Kommandeur zur Bestrafung vorgeführt.
Des Weiteren habe ich mich, trotzdem der Verkehr nunmehr in dem allergrössten Teil des mir unterstellten Gebietes passierscheinfrei wird, auf zahlreiche, mir zu Ohren gekommene Wünsche hin, veranlasst gesehen, zwecks bequemerer und schnellerer Erlangung der noch erforderlichen Passierscheine die örtliche Zuständigkeit der unteren Passbehörden und der Kreischefs dahin zu erweitern, dass bei ersteren Passierscheine für den Verkehr in der ganzen Provien und den anstossenden Kreisen der Nachbarprovinz , bei den Kreischefs Passierscheine für das Gebiet ihrer Provinz und der Nachbarprovinzen zu erlangen sind.
Diese Verkehrserleichterungen, zu deren Einführung ich mich insbesondere im Interesse der Förderung des Erwerbslebens habe bewegen lassen, werden, wie ich vertraue, zu dem von mir erstrebten Wiederaufblühen und Wohlergehen des Landes wesentlich beitragen."
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