Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom kaiserlichen Generalkommissar für die Banken in Belgien, von Lumm, am 13. Dezember 1915 in Brüssel
Die Bekanntmachung betrifft Anträge auf Entschädigung für beschlagnahmte Massengüter.
"Der Präsident der Reichsentschädigungskommission wird je einen Kommissar nach Tournai, Mons und Charleroi vom 2. Januar 1916 ab entsenden, der beauftragt ist, Anträge auf Entschädigung für beschlagnahmte Massengüter entgegenzunehmen und vorzubereiten. Die Anträge sind unter Beifügung der Urschrift der Beschlagnahmeurkunde bei diesem Kommissar einzureichen.
Diejenigen Personen, die bis zum 15. Januar 1916 ihre Anträge bei diesen Kommissaren oder dem Entschädigungsamt beim Generalgouverneur in Belgien, Brüssel, Rue de la Loi 90, oder der Reichsentschädigungskommission in Berlin, Mauerstr. 53, nicht einreichen, haben zu gewärtigen, dass ihre später eingereichten Anträge erst hinter sämtlichen übrigen sonst vorliegenden Anträgen erledigt werden.
Diejenigen Personen, die der besonderen Aufforderung des Kommissars, ihren Entschädigungsantrag einzureichen, nicht nachkommen, oder sich weigern sollten, die Voraussetzungen für das Entschädigungsverfahren, insbesondere die Einreichung der Original-Beschlagnahmeurkunde, zu erfüllen, oder die vom Kommissar erforderten Angaben und Nachweisungen nicht erbrinen, haben zu gewärtigen, dass ohne ihre Mitwirkung lediglich der Wert der beschlagnahmten Güter festgesetzt wird und eine Entschädigung dem Friedensvertrage vorbehalten bleibt."
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