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Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir Biedermeier – zwischen Restauration, Hambacher Fest und Vormärz [2013/0081]
Broschüre, Plakat; Aufruf: "Der Stadtrath", Neustadt, 11. Mai 1832 (Museumsgesellschaft Bad Dürkheim e. V. CC BY-NC-SA)
Provenance/Rights: Museumsgesellschaft Bad Dürkheim e. V. / Hans-Günter Förster (CC BY-NC-SA)
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Broschüre, Plakat; Aufruf: "Der Stadtrath", Neustadt, 11. Mai 1832

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Description

Broschüre, Plakat; Aufruf: "Der Stadtrath", 1 Seite; Neustadt, 11. Mai 1832

Der Stadtrat von Neustadt verwehrt sich in diesem Plakat gegen das von der Regierung auferlegte Verbot des Hambacher Festes sowie die weiteren zum Teil drastischen Einschränkungen, die vom Stadtrat u. a. als "Belagerungszustand" bezeichnet werden.

Das Plakat endet mit diesen Worten:
"Aus diesen Gründen protestirt Stadtrath hierdurch feierlichst gegen die angeführte Verordnung vom 8. Mai, und verwahrt sich gegen alle Folgen, welche die beabsichtigt werden könnende Vollziehung derselben herbeiführen werden , und weist alle Verantwortlichkeit deßhalb auf die Regierung zurück."

Material/Technique

Papier, weiß; schwarz * beschriftet

Measurements

Höhe: 36 cm, Breite: 21,5 cm, Gewicht: 4 g

Transcript

Original: Deutsch

Neustadt an der Haardt, den 11. Mai 1832. (Die öffentliche Ruhe und Ordnung betr.) Der Stadtrath, versammelt auf die Berufung und unter dem Vorsitz des Bürgermeisters, bei Gelegenheit der Berathung über einen andern administrativen Gegenstand. Nach Einsicht des Beschlusses der königl. Regierung des Rheinkreises vom 8ten dieses, enthalten in dem Amtsblatt Nr. 28, welcher nicht nur eine beabsichtigte Versammlung zu einem Volksfest auf dem Hambacher Schloß verbietet, sondern sogar während drei Tagen die Einwohner der Stadt und einiger umliegenden Gemeinden von allem Verkehr mit Fremden abschneidet, denselben während dieser Zeit jede Zusammenkunft verbietet, und jede freie Bewegung derselben hemmt. In Erwägung, daß es der Regierung selbst nach den Gesetzen, auf die sie sich zur Rechtfertigung solcher unerhörten Maßregeln stützt, nicht freisteht, eine Gegend willkührlich in Belagerungsstand zu setzen, sogar sie von allem Verkehr abzuschneiden, und die zu ihrer Approvisionirung zu haltenden Märkte zu untersagen; daß es vielmehr ihre Pflicht wäre, alle Hindernisse der freien Bewegung der Bürger und Fremden aus dem Weg zu räumen — und die persönliche Freiheit der Bürger zu schützen. Daß es ihr zwar mit Recht zusteht, alle polizeilichen Vorsichtsmaßregeln zu ergreifen, um bei öffentlichen Versammlungen im Freien etwaige Unordnungen zu verhüten und die Störer der öffentlichen Ruhe zu ergreifen; daß es ihr aber nicht zukommt, öffentliche Belustigungen und Versammlungen selbst zu stören, wenn diese sich in den Schranken der Ordnung und des Gesetzes halten. In Erwägung, daß es nicht von der Willkühr der Regierung abhängt, eine Versammlung zum Voraus seditiös zu erklären, ehe wirkliche Thatsachen dieses beweisen, und daß es für alle rechtliche und angesessene Bürger der Gegend äußerst verletzend seyn muß, von der Landesregierung öffentlich des Geistes des Aufruhrs beschuldigt zu werden, da es doch im höchsten Interesse Aller liegt, jeder Unordnung zu begegnen , welche die Freude des Festes stören würde. Daß diese Beschuldigung, um so auffallender ist, wenn die Regierung in allen seitherigen Aufrufen, selbst noch in der gerügten Verordnung volles Vertrauen in die Gerechtigkeits - und Ordnungsliebe der Bewohner des Rheinkreises zu setzen vorgibt, und durch ihre Maßregeln und Beschlüsse gerade das gehässigste und ungegründete Mißtrauen an den Tag legt, daß sie sogar gegen die ganze Gegend ein solches Interdict verhängt, wie die französisch« Regierung nicht gegen die wirklich aufrührerischen Städte Lyon, Grenoble etc. etc. etc. that. In Erwägung, daß die städtische Verwaltung hierin von allen guten Bürgern unterstützt, hinreichend im Stande ist, die Ordnung zu handhaben, auch selbst wenn sie dabei nicht von der Regierung unterstützt würde, daß der Stadtmagistrat in corpore diese Ordnung verbürgt und jede Störung sogleich selbst Unterdrücken wird. Daß also, indem durch die Wachsamkeit der Polizei allen Unordnungen vorgebeugt, oder im Entstehen sie sogleich erstickt werden können, alle weitere Maßregeln, welche die Einwohner ihrer persönlichen und bürgerlichen Freiheit und Rechte berauben, nur als veratorisch betrachtet werde» können. In Erwägung , daß es die Ehre und das Interesse aller Bewohner der mit dem Interdict belegten Gemeinden erfordert, solchen die natürliche Freiheit beraubende ungesetzlichen Maßregeln sich zu widersetzen. Aus diesen Gründen protestirt Stadtrath hierdurch feierlichst gegen die angeführte Verordnung vom 8. Mai, und verwahrt sich gegen alle Folgen, welche die beabsichtigt werden könnende Vollziehung derselben herbeiführen werden , und weist alle Verantwortlichkeit deßhalb auf die Regierung zurück. L. D a c q u é. I. I. Schopman. I. Göttheim. F, K. Exter G. Frey. J. Böckler. I. Fr. Schopman. Hassieur. Ch. Mattil. H. Claus. G. F. Grohe-Henrich. Zinckgraf. L. Bub. A. Pancera. I. Föster. C. L. Braun. W. Sauter. A. Penner. E. I. Rasor. PH. Helfenstein. I. Brod. F. I. Frey, I. Abresch. G. Knöchel. G. Exter.
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