Reichskassenschein.
Gesetz vom 30. April 1874 und vom 5. Juni 1906
Zehn Mark
Berlin, den 6. Oktober 1906
RIECHSSCHULDENVERWALTUNG
[Unterschriften]
Beschriftung der Rückseite:
M•Nr 1186308
10
Zehn Mark
Wer Reichskassenschein nachmacht oder
verfälscht oder nachgemachte oder verfälschte
sich verschafft und in Verkehr bringt wird mit
Zuchaus nicht unter zwei Jahren bestraft.
Weitere Seriennummern:
P•2203578
T•1000738
K•1454297
en