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Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir Stadtgeschichte Schriftgut - Amtsdrucksachen [1879/1470]
https://rlp.museum-digital.de/data/rlp/resources/documents/202201/26165137664.pdf (Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir CC BY-NC-SA)
Provenance/Rights: Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir (CC BY-NC-SA)
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Brandordnung der Stadt Bad Dürkheim; 1819

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Description

Informationsschrift; Brandordnung und Organisation der Feuerlöschanstalt der Stadt Bad Dürkheim; 12 Seiten gebunden, ohne Einband

Brand-Ordnung
und
Organisation
der
Feuer-Lösch-Anstalten in Dürckheim

Dürckheim, den 3ten Dezember 1819

Gesehen und genehmigt.
Neustadt, den 16. Mai 1820.
Das königliche Landkommissariat

Material/Technique

Papier, weiß; schwarz / Druck

Measurements

Länge: 20,5 cm, Breite: 16,0 cm, Stückzahl: 1, Seitenzahl: 12

Transcript

Original: Deutsch

Königlich Baierischer Rhein-Kreis. Kanton und Gemeinde D ü r ck h e i m. Landkommissariat Neustadt. Brand-Ordnung und Organisation der Feuer-Lösch-Anstalten in Dürckheim. Ober - Bürgermeister und Stadtrath zu Dürckheim; In Erwägung, daß für die hiesige Gemeinde noch eine zweite große Feuerspritze angeschaft wird, wozu von hoher Königl. Regierung der Kredit schon genehmigt ist, es daher auch sehr nothwendig und höchst dringend ist mehr Ordnung sowohl in Bedienung der Spritzen als auch bei den übrigen Lösch-Anstalten und zur Sicherung der, der Gefahr ausgesetzten Gebäuden und Effekten einzuführen, welches am besten dadurch bezwekt wird, wenn die Löschanstalten in gutem Stand erhalten und jedem der dabei Angestellten sein bestimmter Posten und Verrichtung angewiesen wird, wozu vorzüglich auch eine gute Direktion erfoderlich ist; haben nachstehendes zu verordnen für gut gefunden : §. 1. Die Direktion, welche sich bei entstehendem Brand vereinigt und auf die Brandstätte begiebt und ohne deren Befehl und Gutachten nichts abgerissen werden darf, bestehet aus: Dem Herrn Oberbürgermeister. // // Polizei. Kommissar. // // Friedrich Sauerbeck. -2— Dem Herrn Martin Spatz. // // Johann Georg Zumstein. // // Johann Philipp Schaaff, senior. // // Conrad Lippold. // // Daniel Jakob Scherer. // // Friedrich Bercktolt. -3- Vom Stadtrathe: Die Herrn Daniel Jung und Karl Rathgeber. Zu Spritzenmeister: Herr Johannes Ott, junior. Herr Philipp Dietrich Krauß. // Joseph Jochum. // Philipp Peter Becker. Um die Anordnungen und Befehle derselben vollziehen zu machen, haben ein Offizier und zwanzig Mann die Wache dabei, diese sind: Herr Karl Philipp Schaaff, Offizier. // Jakob Möckel. // Jakob Schick. // Herr Lorenz Haas. // Ludwig Allbach. // Johann Georg Wolf. // Georg Christian Wolf. // Johannes Haas III. // Ludwig Rühl. // Wilhelm Rang. // Heinrich Rauschkolb. // Daniel Philipp Urban. Herr Maximilian Walter. // Anton Heuß. // Valentin Kümmel, junior. // Heinrich Tempel. // Jakob Stötzel. // Philipp Wilhelm Roth. // Johann Daniel Fischer. // Philipp Ernst. // Andreas Klotz. Herr Karl Lohr. // Peter Lautemann. // Heinrich Lohr. // Heinrich Körber. Zu Schlauchträger: Herr Ludwig Fischer, Sattler. // Martin Bernhard. // Heinrich Nadig. // Jakob Pabst. Bei jeder Spritze sollen unter der Leitung von zwei Stadträthen, 2 Spritzenmeister, 4 Schlauchträger, 24 Arbeiter, 2 Fackelträger, und 2 Mann zu Bildung der Wasserreihen, und ein Aufseher über die Wasserfuhren an gestellt werden, und sind dazu ernannt: Herr Bernhard Körber. // Adam Brunner. // Georg Friedrich Haas. // Franz Bercktolt. Georg Henzel. // Adam Kinzel. // Jakob Bernhard. // Friedrich Junker, junior. // Johann Baptist Heilmann. // Johannes Walter, der Messersch // Daniel Haas. // Johannes Lautemann. // Konrad Neubeck. // Joseph Hogner. // Karl Kruppenbacher. // Lorenz Frey. Zu Spritzen Arbeiter: Herr Augustin Schmidt. // Christian Kielholz. // Johannes Kaul. // Jakob Herold. // Ludwig Christian. // Karl Fickeisen. // Daniel Schierstem. // Daniel Körber. // Johannes Schreiner. // Friedrich Oberle. // Georg Marschall. // Jakob Hofmann, junior. // Konrad Stirnemann. // Jakob Schmidt, der Schlosser. // Philipp Hendel. // Heinrich Jakob Scherer. — 4 - Fackelträger: Herr Valentin Haas, Herr Georg Fleckhammer. Angestellte zu Bildung der Wasserreihen: Herr Jakob Hendel. Herr Karl Stein. // Georg Mohrschulz. // Franz Haffner. Aufseher über die Wasserfuhren: Herr Wilhelm Franz Zumstein. Herr Heinrich Adam Puder. §. 3. Die Feuerspritzen sollen unter der Aufsicht des Herrn Geist alle viertel Jahr probirt und die dabei angestellte Mannschaft in ihren Verrichtungen geübt werden. Ueber jede vorgenommene Probe ist dem Oberbürgermeisterei-Amt die Anzeige zu machen, und diejenige zu bemerken, welche nicht bei der Probe erschienen sind. §. 4. Die Feuereimer, Feuerleitern und Feuerhacken sind unter der Aufsicht des Herrn Conrad Heußer auf die Brandstätte zu bringen, und werden noch fünf und zwanzig Mann zu diesem Dienst beigegeben, nämlich: — 5 — Herr Johannes Zumstein. // Heinrich Leopold. // Balthasar Baldeweck. // Heinrich Wagner, junior. // Franz Wörner. // Nikolaus Jürgens. // Johannes Haas 2te // Georg Leopold. // Kaspar Heußer. // Heinrich Henel. // Martin Raßkopf. // Wilhelm Wagner, junior. // Wilhelm Henel. Herr Anton Kruppenbacher. // Michael Lansche. // Peter Karst. // Georg Ludwig Kirsch. // Georg Ludwig Haas. // Jakob Maas. // Georg Friedrich Schön. // Heinrich Franck. // Karl Hofmann. // Nikolaus Schäfer. // Jakob Schalk. // Bernhard Bollinger. §. 5. Die Schlüssel zum Spritzenhaus sollen haben: a) Die vier Spritzenmeister jeder einen. b) Der Aufseher über die Feuergeräthschaften. c) Und einer auf der Wachtstube. — 6 — §. 6. Die nächstgelegene Hausbesitzer bei den Brunnen haben bei entstehendem Feuerlärm sogleich einen großen Zuber an den Brunnen zu bringen, ebenso sollen die benachbarten Einwohner bei der Brandstätte gleich große Zuber zum Abladen des Wassers vor ihre Häuser stellen lassen, und zwar: An dem Brunnen vor dem Wachenheimer Thor: Herr Franz Merz und Friedrich Walter, junior. An den bei Herrn Florys Haus: Frau Fasel und Jakob Flory. Auf dem Markt: Herr Kaspar Heußer und Martin Spatz. An den bei Herrn Bischoff: Herr Elias Schick und Georg Glaser. Am Rathhans: Herr Philipp Schaaff und Frau Haas. In der Entengasse: Daniel Walter und Georg Philipp Walter. Am Schulbrunnen: Heinrich König und Andreas Heußer. In der Hohl: Kaspar Zumstein und Friedrich Lucas. In der Vorstadt: Daniel Stempel und Christian Wolf. Hinter Berg: Adolph Spatz und Georg Badschuck. Am Schloßplatz: Johannes Ott und Johannes Bergtholdt. Am Mannheimer Thor: Frau Göttig. Die Stadträthe: Herr Valentin Becker, Heinrich Bercktolt, Adam Lang und Heinrich Lang, haben die Aufsicht über die Wasserreihen und Wasserfuhren, und dieselbe so zu dirigieren, daß sie sich im Hin - und Her-fahren nicht hindern, und eben so, daß auf der einen Seite die volle Gefäße hin-und auf der andern die leeren hergeleitet werden. -7- §. 8. Zur Rettung der Mobilien aus denen der Gefahr am meisten ausgesetzten Häusern, sind die Stadträthe: Herr Theobald Lauf, Georg Friedrich Henel, Georg Bart und Jakob Lonis, ernannt, welchen die nachbenannte zwölf Bürger, die sich durch besondere Zeichen auszuzeichnen haben, beigegeben sind; nämlich: Herr Johann Philipp Lang. // Johannes Bergtholdt. // Joseph Schraudenbach. // Jakob Körber. // Michael Höbel. // Friedrich Rang. Herr Jakob Lansche. // Gottfried Wolf. // Ludwig Fischer, Metzger. // Daniel Peter Medicus. // Lorenz Schön. // Johannes Störzenacker. §. 9. Der Kantonsarzt Herr Dr. Germann und Chirurg Leonhard, haben sich mit den Erfordernissen zur Hülfleistung bei etwaigen Beschädigungen auf der Brandstätte einzufinden. §. 10. Die Aufseher der Feuergeräthschaften, welche in §. 4. ernannt sind, haben alle Monate darnach zu sehen, und durch die Schlauchträger die Schläuche, von sechs zu sechs Monaten, einschmieren zu lassen, und überhaupt Sorge zu tragen, daß die schadhaften Geräthe gleich reparirt werden; und — 8 — haben deswegen ein genaues Inventarium über alles vorfindliche zu verfertigen und den Ort ihrer Aufbewahrung zu bemerken. §. 11. Die Nachtwächter und Polizeiwache haben bei Wahrnahme von Brandgeruch oder Rauch die Haus-Eigenthümer zu wecken und sogleich die vor-geschriebene Anzeige und Feuerlärm zu machen; der wachthabende Unteroffizier hat auch sogleich den Glöckner zum Sturmgeläut aufzufordern, weswegen jeden Abend demselben der auf die Wache kommende Unteroffizier anzuzeigen ist. §. 12. Bei entstehendem Brand oder Feuerlärm haben alle jene, welche bei der Spritze und zu den Feuergeräthschaften angewiesen sind, sich schleunigst an die Aufbewahrungsorte derselben zu verfügen, die Feuergeräthschaften allda zu übernehmen, und damit an den Ort des Brandes zu eilen, auch alle jene welchen eine bestimmte Verrichtung bei dem Brande aufgetragen ist, sich auf ihre Posten zu begeben. §. 13. Auch sollen die Kaminfeger, Maurer und Zimmerleute sich mit ihren Gesellen und demnöthigen Handwerkszeuge,schnell bei dem Brand einfinden. §. 14. Jeder Bürger hat sich, in sofern sein Haus nicht einer nahen Gefahr der Ansteckung ausgesetzt, oder ihm keine bestimmte Verrichtung bei den Lösch-Anstalten aufgetragen ist, auf dem Brandplatze zur Hülfleistung einzufinden, und vorzüglich, da in jedem Haus wenigstens eine Logel ist, gleich eine Logel Wasser mitzubringen. §.15. Die Brunnenmeister haben sich bei den Brunnen einzufinden, um im Nothfall dieselbe gleich repariren zu können. — 9 — §. 16. Die Fuhrleute welche Ladfässer haben, eilen sogleich an die Aichbach, allwo vorzüglich die Kiefer und Bierbrauer, welche Schöpffässer haben, dieselbe zum Ausladen hinschicken. §. 17. Bei starkem Froste sind alte Einwohner, welche in der Nähe des Brandes wohnen, und große Kessel haben, gehalten, in denselben Wasser warm zu machen, um solches bei den Spritzen zu gebrauchen, und dadurch das Einfrieren derselben zu verhüten. §. 18. Jeder Einwohner hat bei entstehendem Feuerlärm bei Nachtzeit gleich eine brennende Laterne vor das Fenster an der Straße zu stellen. §. 19. Der Oberste von der Sicherheitsgarde Herr Martin Spatz hat Sorge zu tragen, daß bei entstehendem Brand, die Wache am Rathhaus vierfach verstärkt und öftere Patrouillen in der Stadt gemacht, und auf der Stelle nachstehende Posten: am Mannheimer Thor, am Wormser Thor, Kirchgäschen , Hardenburger- und Wachenheimer Thor, am Arresthause, Rentamt, Steuer-Einnehmerei und Stadt-Einnehmerei, jeder mit zwei Mann besetzt werde. §. 20. Die Spritzenmeister und die Aufseher der übrigen Feuergeräthschaften haben dieselbe nicht nach ihrer Willkühr auf dem Brandplatze aufzustellen, sondern vorerst die Befehle der Direktion einzuholen. § 21. Eben so wenig dürfen die Zimmerleute, Maurer oder andere Handwerksleute sich erlauben, einen Theil eines Gebäudes niederzureissen, ohne vorher von der Direktion dazu beauftragt zu seyn. - 10 - §. 22. Sollte während eines ausgebrochenen Brandes ein zweites Feuer entstehen, so soll niemand von den Löscharbeitern des ersten Brandes, ohne erhaltene Weisung sich entfernen; die Direktion wird die Vertheilung der Lösch-Anstalten anordnen und anweisen. §. 23. Sollte in einem benachbarten Orte Feuer ausbrechen, so hat der die Leitung der Spritzen dirigirende Stadtrath gleich das dazu erforderliche Personale zu versammlen und die nöthigen Pferde zum Transport derselben zu requiriren. §. 24. Wenn das Feuer gelöscht ist, darf niemand eher abgehen, als bis die Direktion es erlaubt, auf jeden Fall sollen einige Löschgeräthschaften und hinlängliches Wasser mit den nöthigen Arbeitern auf dem Brandplatz belassen werden. §. 25. Die Löschgeräthschaften sollen wieder gesammelt, genau untersucht,gereiniget, die schadhaften zur Ausbesserung abgegeben, und die übrigen an ihren gehörigen Orten aufbewahrt werden. §. 26. Eben so sollen die schadhaften Brunnen gleich wieder reparirt und in brauchbaren Stand gestellt werden. §. 27. Die Stadträthe, welchen die Aufsicht bei den Löschanstalten aufgetragen ist, haben diejenige, welche sich durch besondere Thätigkeit bei dem Brand ausgezeichnet haben, zur Belohnung, eben so auch diejenige zur Bestrafung anzuzeigen, welche ihre Bürgerpflicht nicht erfüllt haben. -11- §. 28. Das Oberbürgermeistereiamt und Friedensgericht wird die Veranlassung des Brandes gleich nach demselben untersuchen und die Abschätzung des Schadens nach Vorschrift der königlichen Brandversicherungs - Ordnung vornehmen. §. 29. Die geflüchteten Mobilien dürfen nicht eigenmächtig abgeholet, sondern es soll eine Stunde dazu festgesetzt, dieselbe durch die Schelle bekannt gemacht, und demnächst die Abgabe an ihre bekannte Eigenthümer, durch die zwei dazu ernannte Stadträthe, vorgenommen werden. §. 3o. Gegenwärtige Verordnung soll nach vorheriger Genehmigung des königlichen Landkommisariats in hinlänglicher Anzahl gedruckt werden, um an alle bei den Lösch-Anstalten angestellte Personen ausgetheilt zu werden. Dürckheim, den 3ten Dezember 1819. Der Oberbürgermeister Koch. Die Stadträthe: Bercktolt, G. Barth, J. Fitz, Geist, Haas, Haffner, Henel, Heusser, D. Jung, Juncker, Kraetzer, A Lang, G. Lang, H. Lang, Lauf, Louis, Rathgeber, Sauerbeck, Spatz, Zumstein. -12- Gesehen und genehmigt. Neustadt, den 16ten Mai 1820. Das königliche Landkommissariat. Witt. Müller.
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