Wandanschlag in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
Herausgegeben im von Deutschland besetzten Belgien, Brüssel, 26. Oktober 1914.
„Verordnung betreffend den Verkehr mit Kriegsbedarfsstoffen.
I.
Die nachgenannten Kriegsbedarfsstoffe unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung:
Silber, Kupfer, Messing, Blei, Zink, Nickel, Nickelerze, Aluminium, Zinn, Antimon, Ferromangan, Manganerze, Ferrosilizium, Roh- und Superphosphat, Salpeter, Salpetersäure, Schwefelkies, Schwefelsäure, Graphit, Glyserin, Gerbstoffe, Sprengstoffe, Kampfer, Kodein, Morphium, Opium, Lumpen, Baumwolle, Jute, Wolle, Hanf und die Garne und Fertigerzeugnisse dieser Stoffe, Säcke, Häute, Leder, Kautschuk, Rohgummi, Guttapercha, Fette, Mineralöle, Benzin, Benzol.
II.
Die Ausfuhr der in I genannten Stoffe aus Belgien wird bis auf Weiteres der Kontrolle des Kommissars des Kriegsministeriums in Belgien, Brüssel, Rue de la Loi 65, unterstellt. Begründete Anträge wegen Genehmigung der Ausfuhr sind an den Kommissar zu richten. Eine Umgehung seiner Kontrolle hat die Einziehung der Stoffe zur Folge.
III.
Der Kommissar des Kriegsministerium (II) kann bestimmen, dass Vorräte der in I genannten Stoffe an das Deutsche Reich oder an Dritte eigentümlich gegen Wertentschädigung zu überlassen sind. Der Wert der Vorräte wird durch einen vom Kriegsministerium in Berlin eingesetzten Ausschuss engiltig festgestellt.
IV.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Brüssel, den 26. Oktober 1914
Der General-Gouverneur in Belgien,
Freiherr von der Goltz,
Generalfeldmarschall.“
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