Wandanschlag in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
Herausgegeben im von Deutschland besetzten Belgien, Brüssel, den 19. November 1914.
„Verordnung
Art. 1. Das Deutsche Reich, Oesterreich-Ungarn und die Türkei gelten für das besetzte Gebiet Belgiens nicht als fremde Macht oder als Feind im Sinne des Art. 113ff. des in Belgien geltenden Strafgesetzbuches (Code Pénal) und des Gesetztes vom 4. August 1914 (Loi sur les crimes et délits contre la Sûreté extérieure de l’Etat).
Art. 2. Wer es unternimmt Arbeitswillige durch Zwang, Drohung, Ueberredung oder andere Mittel von der Arbeit für Deutsche Behörden oder von Deutschen Behörden beauftragte Unternehmer abzuhalten, wird mit Gefängnis bestraft.
Art. 3. Zur Aburteilung sind ausschliesslich die Militärgerichte zuständig.
Art. 4. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Brüssel, den 19. November 1914
Der General-Gouverneur in Belgien,
Freiherr von der Goltz,
Generalfeldmarschall.“
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