Wandanschlag in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
Herausgegeben im von Deutschland besetzten Belgien, Brüssel, 1. November 1914.
„Bekanntmachung
Um übersehen zu können, wie weit Belgien mit Lebensmitteln versorgt ist, bestimme ich:
Jeder landwirtschaftliche oder gewerbliche Unternehmer, in dessen Betrieben nachfolgende Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden, nämlich: Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Mehl, Hülsenfrüchte und Kartoffeln ist verpflichtet, innerhalb 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eine Aufstellung seiner Vorräte, getrennt nach den einzeln oben angeführten Gegenständen unter Beifügung seines Namens, Wohnortes und Arrondissements anzufertigen. Hierbei ist es gleichgiltig [sic], ob die Vorräte dem Unternehmer gehören oder ob er sie in Gewahrsam hat. Von dieser Verpflichtung sind die landwirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmer nur hinsichtlich der obengenannten Vorräte unter 300 Kg. befreit.
Die Aufstellung ist dem Burgermeister [sic] der Gemeinde oder seinem Vertreter einzureichen. Von diesem muss eine Zusammenstellung aller angemeldeten Vorräte binnen weiterer 8 Tage angefertigt und dem zuständigen militärischen Kreischef eingereicht werden.
Vorräte, welche innerhalb der obengenannten 10 tägigen Frist dem Burgermeister [sic] nicht angemeldet sind, unterliegen der Konfiskation.
Die Burgermeister [sic] sind verpflichtet, auf baldiges Ausdreschen und Vermahlen des Getreides hinzuwerken [sic].
Auf das bereits bestehende Ausfuhrverbot wird hingewiesen.
Brüssel, den 1. November 1914.
Der General-Gouverneur in Belgien,
Freiherr von der Goltz,
Generalfeldmarschall.“
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