Original: Deutsch
Sonderabschnitt I
Zugabe auf die Kleiderkarte
Ein paar Strümpfe für Frauen, eine Krawatte für Männer
Berlin, 12. Dezember
Im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 290 vom 11. Dezember 1939 ist die Bekanntmachung Nr. 4 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 11. Dezember 1939 veröffentlicht worden. Die Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete gibt hierin bekannt, daß
1. auf den Sonderabschnitt I der Reichskleiderkarte für Frauen vom 12. Dezember 1939 an wahlweise ein Paar Damenstrümpfe aus Naturseide, ein Paar kunstseidene Strümpfe II. oder geringerer Wahl, ein Paar Damen-Knieftrümpfe oder ein Paar Damen-Unterziehstrümpfe an Verbraucher abgegeben und von ihnen bezogen werden kann. Die Gültigkeit des Sonderabschnitts I erlischt mit der Gültigkeit der Reichskleiderkarte. Frauen können also auf ihre Kleiderkarte einmalig zusätzlich ein Paar Strümpfe der genannten Art gegen Abtrennung des Sonderabschnittes I beziehen. Von dieser Bezugsmöglichkeit können sie bis zum Ablauf der Gültigkeit der Reichskleiderkarte Gebrauch machen. Eine Anrechnung auf die Teilabschnitte (Punkte) der Reichskleiderkarte findet demnach nicht statt.
Ein Umtausch der so bezogenen Strümpfe gegen Strümpfe anderer Art, also beispielsweise der Umtausch gegen ein Paar kunstseidene Strümpfe I Wahl ist unzulässig.
Die Strümpfe II. und geringerer Wahl müssen in den Geschäften gesondert aufgelegt werden, d. h. sie müssen auf den ersten Blick als solche kenntlich gemacht sein. Der Verkauf hat im Rahmen der üblichen Preise für Strümpfe II. und geringerer Wahl zu erfolgen.
2. Auf den Sonderabschnitt I der Reichskleiderkarte für Männer vom 12. Dezember 1939 an eine Krawatte an Verbraucher abgegeben und von ihnen bezogen werden kann. Männer können also auf ihre Kleiderkarte einmal zusätzlich eine Krawatte gegen Abtrennung des Sonderabschnitts I beziehen. Von dieser Bezugsmöglichkeit
können sie bis zum Ablauf der Gültigkeit der Reichskleiderkarte Gebrauch machen. Eine Anrechnung auf die Teilabschnitte (Punkte) der Reichskleiderkarte findet nicht statt.
Freigabe von Gewürzen Für Weihnachtsgebäck, Einmachzwecke und Hausschlachtungen
Berlin, 12. Dezember
Um den Bedarf an Gewürzen für die Herstellung des Weihnachtsgebäcks zu decken, werden mit sofortiger Wirkung Gewürzmischungen für Weihnachtsgebäck und Punsch zum Verkauf durch den Einzelhandel an Verbraucher freigegeben. Als Gewürzmischungen für Weihnachtsgebäck gelten die Mischungen, die zur Herstellung von Lebkuchen, Printen, Honigkuchen, Spekulatius und anderem Weihnachtsgebäck Verwendung finden. Weiter werden Einmachmischgewürze zum Einmachen von Obst und Gemüse sowie Kümmel zum Verkauf durch den Einzelhändler an Verbraucher freigegeben. Die Einzelhändler dürfen die genannten Gewürze nur in beschränkten Mengen, soweit der Vorrat reicht, ausgeben, damit nach Möglichkeit alle Kunden versorgt werden können.
Verschiedene Gewürze, z. B. Ingwer, Anis, Koriander, Kardamom, Muskat, Vanille, Thymian, Fenchel, Lorbeerblätter, Bohnenkraut, sind nicht bewirtschaftet und können daher frei ansgegeben werden. Die Einzelhändler sollen ihre Vorräte an diesen Gewürzen so gerecht wie möglich an ihre Kunden Verteilen.
Die Verteilung von Gewürzen für Hausschlachtungen ist neu geregelt worden. Für diesen Zweck werden Pfeffer, Piment, Paprika, Nelken, Körnersenf, Kümmel und Majoran auf Grund von Berechtigungsscheinen für Hausschlachtungen, die -Le Kartenaus-gabestellen auf Antrag ausstellen, ausgegeben.