Wandanschlag in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
Veröffentlicht im von Deutschland besetzten Belgien; Mons, 6. Januar 1916.
"Verordnung,
betreffend Maul- und Klauenseuche.
1. Ausfuhrverbot aus verseuchten Gemeinden.
Wiederkäuer und Schweine dürfen aus einem Gemeindebezirk, in dem die Maul- und Klauenseuche herrscht, einschliesslich dessen Sperrzone, nicht ausgeführt werden. Ausgenommen sind völlig gesunde Tiere, die nachweislich einem öffentlichen Schlachthaus oder einer Schlachtstätte zur sofortigen Schlachtung und solche, die den regelmässig für das Feldheer zusammenzustellenden Schlachtviehtransporten zugeführt werden.
II. Marktverbote.
In einem Umkreis von 15 km um eine Gemeinde, in der die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist, ist die Abhaltung von Viehmärkten (ausgenommen Schlachtviehmärkte in Schlachtviehöfen), landwirtschaftlichen Austellungen und Viehversteigerungen nur mit besonderer Genehmigung des Gouverneurs zulässig. Der Handel im Umherziehen mit Schweinen und Ferkeln ist bis auf weiteres in der ganzen Provinz untersagt.
III. Märkte.
In den Marktorten darf an Markttagen nur auf dem Marktplatze und zu der vorgeschriebenen Marktzeit gehandelt werden. Insbesondere ist jeder Viehhandel an andern Plätzen und in Gast- oder Händlerstallungen des Marktortes verboten.
Der Platz für die Märkte soll mit Stricken oder Ketten oder Eisendraht eingezäunt sein. Die Zugänge sind it einer 20 cm starken Kalkschicht zu versehen. Auf diesen Platz dürfen nur solche Tiere gebracht werden, die von dem den Markt überwachenden Tierarzt gesund befunden sind.
In den Marktorten haben die Bürgermeister einen Stall bereit zu stellen, in dem an Maul- und Klauenseuche erkrankte oder dieser Seuche verdächtige Tiere eingestellt werden können.
Sobald der Markt beendigt ist, sind der Marktplatz und seine Umgebung, die benutzten Gastställe und die Ausladeplätze nach Anweisung des zuständigen Tierarztes unter Verantwortung des Bürgermeisters zu reinigen und mit Kalk zu desinfizieren.
IV. Kontrollbuch für Händler.
Pferde-, Rindvieh-, Schaf- und Schweinehändler müssen stets ein vorschriftsmässiges Ankaufs- und Verkaufsverzeichnis (Kontrollbuch) über die von ihnen gekauften und verkauften Tiere bei sich führen und es auf Verlangen vorzeigen. In das Kontrollbuch ist vom Händler jede Besitzveränderung sofort einzutragen. Die Eintragungen müssen mit Tinte oder Tintenstift geschehen.
V. Strafbestimmungen.
Jede Übertretung vorstehender Verordnung wird mit Geldstrafe von 200 bis 1000 Mark oder mit einer Gefängnisstrafe von 2 Wochen bis 6 Monaten, allein oder in Verbindung miteinander bestraft. Händlern kann im Wiederholungsfalle der Betrieb ihres Gewerbes zeitweise verboten werden. Für die Strafverfolgung sind die deutschen Militärgerichte und Militärbehörden zuständig.
Meine Verordnung vom 25. April und die dazu ergangenen Ergänzungen vom 29. April und 22. Juli 1915 werden aufgehoben.
Mons, den 6. Januar 1916.
Der Militär-Gouverneur
von Gladiss.
Generalleutnant."
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