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Museum Guntersblum Urkunden und Dokumente [23951]
Gesundheitswesen in Guntersblum (Kulturverein Guntersblum CC BY-NC-SA)
Provenance/Rights: Kulturverein Guntersblum (CC BY-NC-SA)
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Gesundheitswesen in Guntersblum

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Description

Akt 1: die Anstellung eines Gemeindearztes der Gemeinde Guntersblum
Dr. Wengler, Gehalt 1.500 Mk. jährlich
Festlegung der Taxen:
Hausbesuche Tag 50 Pfg. – Nachts 1Mk.
chirurgische Verrichtungen, Geburtshilfe, Operationen: die Hälfte der gesetzmäßigen Taxen
Rezepte keine Vergütung
Laufzeit 1. Juli 1888 bis 30. Juni 1889, ¼ jährliche Kündigungsfrist
Er darf außerhalb Guntersblum praktizieren, jedoch sind Guntersblumer vorzugsweise zu behandeln.

Akt 2: 15. April 1894, Vereinbarung zwischen dem Elisabethen Stift Darmstadt und der Gemeinde Guntersblum über die Entsendung einer Schwester zur Gemeindepflege.
Das Stift erhält jährlich 250 Mk.
Die Schwester erhält Kost und Logis, medizinische Versorgung im Krankheitsfall, Dienstherr ist die Gemeindeverwaltung und für Rat und Beistand zuständig. Bei Überlastung sind Hilfskräfte zu stellen. 3 Wochen Urlaub.

Akt 3: Instruktion für die Gemeinde Diakonisse zu Guntersblum

Akt 4: 15.Juni 1904, Vertrag: Die Anstellung eines Arztes für die Gemeinde und Gemeindekrankenkasse.
Dr. Otto Chelius, wohnhaft Eisenroth; Gehalt 1.500 Mk. jährlich & 3,50 Mk. pro Mitglied
Festlegung der Taxen:
Hausbesuche Tag 50 Pfg. – Nachts 1Mk.
chirurgische Verrichtungen, Geburtshilfe, Operationen: die Hälfte der gesetzmäßigen Taxen
Geburtshilfe 10 Mk.; Leichenschau 3 Mk.
Rezepte keine Vergütung
Er darf außerhalb Guntersblum praktizieren, jedoch sind Guntersblumer vorzugsweise zu behandeln.

Akt 5: November 1903, Ärztl. Landes-Verein für das Großherzogtum Hessen
gegründet 18. September 1903
Als Grundlage für den Verkehr der Ärzte mit Krankenkassen
Minimalsätze für Behandlungen dürfen nicht unterschritten werden.
Freie Arztauswahl
beiderseitige Kündigungsfrist mindestens 3 Monate
Keine Pauschale für Behandlung der Patienten
Keine Verträge mit Ärzten zur Behandlung nicht Kassenangehöriger
Die Verträge mit Ärzten müssen vom Landes-Verein genehmigt werden.

Akt 6: 10. Oktober 1904, Vertrag: zwischen der Gemeindekrankenversicherung und Dr. Chelius.
Vordruck des Ärztl. Landes-Verein für das Großherzogtum Hessen
Honorar: 3.50 Mk. pro Mitglied und 10 Mk. für geburtshilfliche Leistungen.

Akt 7: 8. September 1904 Brief des Ärztl. Landes-Verein für das Großherzogtum Hessen an Dr. Chelius.
Rücksendung des Vertrags mit der Gemeinde und Zusendung eines Vertragsformulars.
Aufnahme in den Ärztl. Landes-Verein

Akt 8: 8. September 1904 Brief des Ärztl. Landes-Verein für das Großherzogtum Hessen an den Vorstand der Gemeindekrankenversicherung Guntersblum
Auflistung der Mängel des bestehenden Vertrags

Bestand 23952: jpg-Dateien

Material/Technique

Papier, Digitalisat

Measurements

21 x 33 cm

Museum Guntersblum

Object from: Museum Guntersblum

Das Museum Guntersblum wird ehrenamtlich unterhalten von dem Verein zur Erhaltung Guntersblumer Kulturguts e.V. (kurz: Kulturverein Guntersblum) und...

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